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Wärmepumpen- und Wallboxbetreiber können Strompreisentlastung beanspruchen

  • Louis-F. Stahl
  • 28. Februar 2025 um 15:23
  • 17.466 Mal gelesen
  • 5 Kommentare

Wer eine Wärmepumpe und/oder eine Wallbox betreibt und den Strom dafür über einen separaten Zähler bezieht, kann rückwirkend für das Jahr 2024 eine Erstattung bestimmter Strompreis-Umlagen beanspruchen. Wer seinen Entlastungsantrag noch heute absendet, erhält eine vollständige Erstattung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage – bis zum 31. März 2025 kann eine verringerte Erstattung beantragt werden.

Kleiner Geldsegen für Wärmepumpenbetreiber | Illustration: Adobe Firefly (stock.adobe.com)
Kleiner Geldsegen für Wärmepumpenbetreiber | Illustration: Adobe Firefly (stock.adobe.com)

Energieverbraucher staunen bei einem genauen Blick auf ihre Stromrechnung nicht schlecht: Endkunden zahlen auf ihren Stromverbrauch rund ein Dutzend staatlich verordnete Umlagen, Abgaben und Steuern. Diese Nebenkosten verteuerten im Jahr 2024 den gemittelten Strompreis an der Strombörse von 7,9 Cent/kWh für Haushaltsstromkunden auf durchschnittlich über 40 Cent/kWh und für Wärmpumpenstrom immerhin auf rund 30 Cent/kWh. Während einige Strompreisbestandteile bei Wärmepumpenstromtarifen und Elektroautostromtarifen für Wallboxen automatisch reduziert werden, müssen Stromkunden auf Grundlage des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) für eine Erstattung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage selbst tätig werden – andernfalls erlischt der Erstattungsanspruch.

Im Jahr 2024 verteuerte die Offshore-Netzumlage Strom um 0,656 Cent/kWh und KWKG-Umlage um 0,275 Cent/kWh. Einschließlich der auf die beiden Umlagen zusätzlich anfallenden Umsatzsteuer ergibt sich eine mögliche Entlastung von 1,108 Cent/kWh. Was zunächst nach wenig klingt, summiert sich bei einem Jahresstromverbrauch von 5.000 kWh auf 55 Euro und bei einem Stromverbrauch von 10.000 kWh auf 110 Euro. Der Erstattungsanspruch ergibt sich für Wärmepumpenstrom aus § 22 EnFG und für E-Auto-Strom aus § 21 Abs. 3 EnFG. Um den Entlastungsanspruch geltend zu machen, müssen Netznutzer entsprechend § 52 EnFG dem für die Erhebung der Umlagen zuständigen Netzbetreiber mitteilen, welche Entlastung beansprucht wird und ob alle Voraussetzungen für eine Erstattung vorliegen. In der Praxis sollten Stromverbraucher sowohl ihrem Energieversorger, der die Umlagen auf die Stromrechnung aufgeschlagen hat, als auch ihrem örtlichen Verteilnetzbetreiber das Erstattungsverlangen zusenden.

Für eine vollständige Erstattung der beiden Umlagen für das vorangegangene Kalenderjahr muss das Erstattungsverlangen bis zum 28. Februar des Folgejahres zugehen. Geht dem Netzbetreiber das Erstattungsverlangen zwischen dem 1. und 31. März zu, verringert sich der Erstattungsanspruch für das vorangegangene Kalenderjahr um 20 Prozentpunkte. Zu den inhaltlichen Voraussetzungen zählen, dass der Strom durch eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe und/oder eine Vorrichtung zur Ladung von Elektromobilen verbraucht wurde, die über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist. Weiterhin darf der Antragsteller kein Unternehmen in Schwierigkeiten sein und es dürfen keine offenen beihilferechtlichen Rückforderungsansprüche gegen den Antragsteller bestehen.

Eine entsprechende E-Mail von Wärmepumpenstromverbrauchern an ihren Energieversorger und ihren örtlichen Netzbetreiber zur Geltendmachung der Erstattung von KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage für das Jahr 2024 könnte in etwa wie folgt aussehen:

Zitat von Musterschreiben (ohne Gewähr!)

Sehr geehrte Damen und Herren,

für den Strombezug meiner Wärmepumpe im Jahr 2024 unter der Messlokation DE0000000000000000000000000000000 (siehe Stromrechnung, hilfsweise die Zählernummer) beanspruche ich die Erstattung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage gemäß dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG). Die Voraussetzungen des § 22 EnFG waren im gesamten Kalenderjahr 2024 gegeben. Die Wärmepumpe ist über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden. Die vom Stromzähler gemessene Energiemenge wurde daher ausschließlich durch eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe verbraucht. Ich bin Privatperson und daher kein Unternehmen in Schwierigkeiten. Es bestehen auch keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt gegen mich. Ich fordere Sie dementsprechend auf, die Entlastung nach § 22 EnFG zu berücksichtigen. Dazu ist die Reduzierung der KWK-Umlage und der Offshore-Netzumlage von in Summe 1,108 ct/kWh (inklusive 19 Prozent Mehrwertsteuer) auf 0 ct/kWh für die im Kalenderjahr 2024 bezogene Energiemenge vorzunehmen.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei dem obenstehenden redaktionellen Formulierungsvorschlag nicht um ein rechtlich verbindliches Muster handelt und der BHKW-Forum e.V. sowie die ProsumerNews keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen. Im Zweifel sollten Sie sich durch eine Rechtsanwalt beraten lassen.

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AndreasB
8. März 2025 um 12:57

Moin in die Runde,
ich habe von meinem Stromanbieter diese Aussage bekommen:


"Wir als xxxxx warten derzeit auf das Inkrafttreten des Paragrafen 22 EnFG. Solange das Gesetz noch nicht offiziell in Kraft getreten ist, geben wir die Vergünstigung aufgrund mangelnder Umsetzung derzeit noch nicht an die Kund:innen weiter. Stand heute ist noch nicht klar, wann und wie es in Kraft treten wird - ggf. wird es keine rückwirkenden Vergünstigungen geben"

Ich dachte das Gesetz ist verabschiedet und sei 01.01.2023 aktiv. Ist dem so nicht? Wurden die Umlagen schon von anderen Anbietern zurück gezahlt?

Gruß Andreas

Neuendorfer
8. März 2025 um 13:10

Moin, ja korrekt, das Gesetz ist längst in Kraft. Da hat Dein Energieversorger keine Ahnung, oder will Dich hinhalten. Wichtig ist allerdings die Meldung beim Netzbetreiber, der ist der im Gesetz benannte Empfänger der Meldung und rechnet mit dem vom Anschlussnutzer gewählten Energieversorger die Umlagen ab.

Dachsfan
14. März 2025 um 10:20

Meines Wissens ist die Umlagenbefreiungen für Wärmepumpen zum aktuellen Zeitpunkt nicht aktiv.

Die EU-rechtliche Genehmigung für die Umlagenbefreiungen wurde noch nicht erteilt, somit werden die Wärmepumpen weiterhin mit den entsprechenden Umlagen abgerechnet.

So mein Wissensstand.

Jens Risting
1. März 2025 um 11:15

Vielen Dank für den Hinweis. Habe noch am gleichen Tag den "Antrag" geschrieben. Wenn es klappt, bekomme ich gut 30€ zurück.:)

Herbert D.
28. Februar 2025 um 20:49

Danke für den Hinweis! Die eMail ist abgesendet. Ohne diese Info wären mir 80 Euro entgangen!

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