Wärmepumpen- und Wallboxbetreiber können Strompreisentlastung beanspruchen
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Louis-F. Stahl -
28. Februar 2025 um 15:23 -
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Energieverbraucher staunen bei einem genauen Blick auf ihre Stromrechnung nicht schlecht: Endkunden zahlen auf ihren Stromverbrauch rund ein Dutzend staatlich verordnete Umlagen, Abgaben und Steuern. Diese Nebenkosten verteuerten im Jahr 2024 den gemittelten Strompreis an der Strombörse von 7,9 Cent/kWh für Haushaltsstromkunden auf durchschnittlich über 40 Cent/kWh und für Wärmpumpenstrom immerhin auf rund 30 Cent/kWh. Während einige Strompreisbestandteile bei Wärmepumpenstromtarifen und Elektroautostromtarifen für Wallboxen automatisch reduziert werden, müssen Stromkunden auf Grundlage des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) für eine Erstattung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage selbst tätig werden – andernfalls erlischt der Erstattungsanspruch.
Im Jahr 2024 verteuerte die Offshore-Netzumlage Strom um 0,656 Cent/kWh und KWKG-Umlage um 0,275 Cent/kWh. Einschließlich der auf die beiden Umlagen zusätzlich anfallenden Umsatzsteuer ergibt sich eine mögliche Entlastung von 1,108 Cent/kWh. Was zunächst nach wenig klingt, summiert sich bei einem Jahresstromverbrauch von 5.000 kWh auf 55 Euro und bei einem Stromverbrauch von 10.000 kWh auf 110 Euro. Der Erstattungsanspruch ergibt sich für Wärmepumpenstrom aus § 22 EnFG und für E-Auto-Strom aus § 21 Abs. 3 EnFG. Um den Entlastungsanspruch geltend zu machen, müssen Netznutzer entsprechend § 52 EnFG dem für die Erhebung der Umlagen zuständigen Netzbetreiber mitteilen, welche Entlastung beansprucht wird und ob alle Voraussetzungen für eine Erstattung vorliegen. In der Praxis sollten Stromverbraucher sowohl ihrem Energieversorger, der die Umlagen auf die Stromrechnung aufgeschlagen hat, als auch ihrem örtlichen Verteilnetzbetreiber das Erstattungsverlangen zusenden.
Für eine vollständige Erstattung der beiden Umlagen für das vorangegangene Kalenderjahr muss das Erstattungsverlangen bis zum 28. Februar des Folgejahres zugehen. Geht dem Netzbetreiber das Erstattungsverlangen zwischen dem 1. und 31. März zu, verringert sich der Erstattungsanspruch für das vorangegangene Kalenderjahr um 20 Prozentpunkte. Zu den inhaltlichen Voraussetzungen zählen, dass der Strom durch eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe und/oder eine Vorrichtung zur Ladung von Elektromobilen verbraucht wurde, die über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist. Weiterhin darf der Antragsteller kein Unternehmen in Schwierigkeiten sein und es dürfen keine offenen beihilferechtlichen Rückforderungsansprüche gegen den Antragsteller bestehen.
Eine entsprechende E-Mail von Wärmepumpenstromverbrauchern an ihren Energieversorger und ihren örtlichen Netzbetreiber zur Geltendmachung der Erstattung von KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage für das Jahr 2024 könnte in etwa wie folgt aussehen:
Zitat von Musterschreiben (ohne Gewähr!)Sehr geehrte Damen und Herren,
für den Strombezug meiner Wärmepumpe im Jahr 2024 unter der Messlokation DE0000000000000000000000000000000 (siehe Stromrechnung, hilfsweise die Zählernummer) beanspruche ich die Erstattung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage gemäß dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG). Die Voraussetzungen des § 22 EnFG waren im gesamten Kalenderjahr 2024 gegeben. Die Wärmepumpe ist über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden. Die vom Stromzähler gemessene Energiemenge wurde daher ausschließlich durch eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe verbraucht. Ich bin Privatperson und daher kein Unternehmen in Schwierigkeiten. Es bestehen auch keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt gegen mich. Ich fordere Sie dementsprechend auf, die Entlastung nach § 22 EnFG zu berücksichtigen. Dazu ist die Reduzierung der KWK-Umlage und der Offshore-Netzumlage von in Summe 1,108 ct/kWh (inklusive 19 Prozent Mehrwertsteuer) auf 0 ct/kWh für die im Kalenderjahr 2024 bezogene Energiemenge vorzunehmen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei dem obenstehenden redaktionellen Formulierungsvorschlag nicht um ein rechtlich verbindliches Muster handelt und der BHKW-Forum e.V. sowie die ProsumerNews keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen. Im Zweifel sollten Sie sich durch eine Rechtsanwalt beraten lassen.
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