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Frist zum 1. März: Meldepflicht für BHKW-BetreiberInnen zur Inanspruchnahme der Gaspreisbremse

  • Louis-F. Stahl
  • 26. Februar 2023 um 16:02
  • 13.161 Mal gelesen
  • 11 Kommentare

Mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) wird ab dem 1. März 2023 für GasverbraucherInnen der Arbeitspreis auf 12 Cent/kWh gedeckelt. Diese Gaspreisbremse schließt Netzentgelte, Messkosten und staatliche Preisbestandteile wie Umlagen ein, gilt jedoch nur für 80 Prozent des auf Basis des Monates September 2022 hochgerechneten Jahresverbrauches und ist ausschließlich für LetztverbraucherInnen anwendbar. Gleichwohl die meisten BetreiberInnen von KWK-Anlagen im Gebäudebereich dem Grunde nach LetztverbraucherInnen sind, sieht das EWPBG als Sonderfall für KWK-AnlagenbetreiberInnen unabhängig von der Anlagengröße besondere Meldepflichten vor, sofern der Preisdeckel in Anspruch genommen werden soll. Hier gelten demnach für die HausbesitzerInnen mit einer stromerzeugenden Heizung dieselben Meldepflichten wie für die BetreiberInnen von Heizkraftwerken.

Gaspreisdeckel | Foto: Racamani (stock.adobe.com)
Gaspreisdeckel | Foto: Racamani (stock.adobe.com)
Inhaltsverzeichnis [VerbergenAnzeigen]
  1. Deckel greift für BHKW nur bei Meldung
  2. Mustertexte für die Meldung
  3. Mögliche Nachteile
  4. Gesetz mit heißer Nadel gestrickt

Als weitere Ausnahme von der Ausnahme ist die Verwendung von Gas "für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen", wie im Fall von Contracting mit KWK-Anlagen, vom Preisdeckel ausgeschlossen (§ 3 Abs. 1 EWPBG). Die für den Betrieb von KWK-Anlagen wie BHKW und Brennstoffzellen verwendeten Gasmengen sind vom Gaspreisdeckel daher nur insoweit erfasst, wie die erzeugte Nutzenergie in Form von Wärme und Strom nicht an Dritte veräußert wird (§ 10 Abs. 4 EWPBG). Eine solche Veräußerung dürfte dem Sinn nach auf Contractingfälle abstellen und nicht eine übliche Nebenkostenumlage, wie sie bei Wohngebäuden üblich ist.

Deckel greift für BHKW nur bei Meldung

BHKW-BetreiberInnen, die – wie normale LetztverbraucherInnen beispielsweise mit einem Gaskessel – den Gaspreisdeckel für die gesamte bezogene Gasmenge in Anspruch nehmen wollen, müssen entsprechend § 10 Abs. 4 EWPBG bis zum 1. März 2023 ihrem Gasversorger mitteilen, dass erstens die gesamte Abwärme der KWK-Anlagen genutzt wird, daher keine Notkühler vorhanden sind, beziehungsweise es sich nicht um Kondensationsstrom handelt und zweitens keine KWK-Nutzwärme sowie drittens auch kein KWK-Strom an Dritte veräußert wurde, daher kein Contracting vorliegt. Gasmengen, für die auch nur eine der drei Bedingungen nicht erfüllt sind, unterfallen nicht dem Gaspreisdeckel und müssen gesondert gemeldet werden.

Mustertexte für die Meldung

Eine entsprechende Meldung an den Gasversorger könnte beispielsweise den folgenden Inhalt haben: "Entsprechend § 10 Abs. 4 EWPBG teile ich Ihnen mit, dass die gesamte von Ihnen an mich gelieferte Gasmenge dem sogenannten Gaspreisdeckel unterfällt. Meine KWK-Anlage wird für die Eigenversorgung betrieben und verfügt nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr, weshalb kein Kondensationsstrom erzeugt wurde. Ich veräußere zudem keine KWK-Nutzwärme an Dritte. Weiterhin veräußere ich keine KWK-Strommengen an Dritte. Die erfolgende Überschusseinspeisung von KWK-Strom, vergütet durch den Netzbetreiber entsprechend der Regelungen des KWKG, stellt insoweit keine Veräußerung an Dritte im Sinne des EWPBG dar." Bitte beachten Sie, dass die ProsumerNews für diese grobe Beispielformulierung keine Gewähr übernehmen können. Ausführlichere Musterschreiben finden Sie unter anderem auf der Webseite des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes und der Kanzlei ensight Ahrens Hill PartG mbB.

Mögliche Nachteile

Fraglich bleibt, ob BHKW-BetreiberInnen, deren Gasversorger aktuell keine Kenntnis darüber hat, dass das Gas mit einem BHKW und nicht mit einem profanen Gaskessel verbraucht wird, sich gegebenenfalls durch eine derartige Meldung neue Probleme schaffen. Einige Gaslieferanten betrachten BHKW-BetreiberInnen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht als private Haushaltskunden und könnten eine Meldung nach EWPBG zum Anlass nehmen, einen günstigen Gastarif zu kündigen. Sofern der aktuell geltende Arbeitspreis günstiger als der Gaspreisdeckel ist, sollte von einer derartigen Meldung in aller Regel auch aus diesem Grunde Abstand genommen werden. Im BHKW-Diskussionsforum haben BHKW-BetreiberInnen die Möglichkeit, sich über das Thema "Gaspreisbremse: Anspruch und Meldepflichten" sowie die Vor- und Nachteile einer Meldung nach dem EWPBG auszutauschen.

Gesetz mit heißer Nadel gestrickt

Die verworrenen und unverständlichen Regelungen des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes zeigen leider aufs Neue, dass der Gesetzgeber unter KWK-Anlagen ausschließlich große Kraftwerke versteht und stromerzeugende Heizungen zur Gebäudeversorgung nicht auf dem Radar hat. Welchen unnötigen bürokratischen Aufwand die überkomplexen Regelungen des EWPBG für Mini- und Mikro-BHKW zur Wohngebäudeversorgung hervorrufen, scheint durch den Gesetzgeber nicht bedacht worden zu sein. Noch schlimmer treffen die unklaren Regelungen Hausbesitzer und Vermieter, die Mieter mit Strom- und Wärme versorgen. Die durch das EWPBG hervorgerufene Unsicherheit dürfte der Energiewende im Heizungskeller mal wieder einen Bärendienst erweisen.

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Louis-F. Stahl
25. April 2019 um 10:22
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Kommentare 11

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rudolph1
28. Februar 2023 um 22:18

Danke für die Info. hab mich erkundigt bei Senertec u. Servicecenter, aber keiner weiß was genau was zu tun ist. Bei mir ist das so, das BHWK läuft erst seit 27.05.2022 und die SWM richten sich ja nach der Rechunung von 2021. ich bin unsicher was am besten ist. Meiner Meinung nach gibt es zwei möglichkeiten: 1. Ich schreibe die Anmeldung an die SWM (Meldepficht) mit dem Risiko das die das mit was auch immer ablehnen die die Vergütung der Gaspreisbremse. Meine Mieter (12)hätten dann auch keine Vergünstigung. 2. Stillhalten und hoffen das die 80 % gewährt werden.

Neuendorfer
28. Februar 2023 um 23:22

Dass niemand weiß, was zu tun ist, liegt an der unklaren Formulierung des EWPBG. Die Regelung ist leider ein kompletter Unfall - insbesondere für Vermieter.

Dachsingenieur
27. Februar 2023 um 22:15

Hallo in die Runde, ich überlege ob ich als Betreiber eines kleinen 5-20kW BHKW auch verpflichtet bin diese Meldung abzugeben wenn lediglich Überschusstrom an den Netzbetreiber eingespeist und von diesem vergütet wird. Wärme wird vollständig selbst genutzt. Nach meiner Einschätzung bin ICH der ERSTE, der Netzbetreiber ist der ZWEITE und der DRITTE wäre z.B. ein Untermieter oder (jetzt konstruiert) mein Nachbar, dem ich Ladestrom für sein Auto verkaufe. Wenn weder Untermieter noch Ladenachbar o.ä existieren kann ich doch mit gutem Gewissen die kursiv gedruckte Formulierung verwenden. Ich danke für Eure Einschätzung.

Neuendorfer
28. Februar 2023 um 23:21

Wer keine Erklärung abgibt und dessen Gasversorger von der Existenz des BHKW weiß, kommt nicht in den Genuss des Gaspreisdeckels. Die Frage ist also nicht, ob man verpflichtet ist, eine Erklärung abzugeben, sondern, ob man den Gaspreisdeckel nutzen möchte.

Vitali
27. Februar 2023 um 19:38

Sehr geehrte Damen und Herren, danke für die geschickte Information. Bei dieser Regelung kommt bei mir aber eine Frage, ob es mich als BHKW Betreiber auch betrifft. Wir haben eine BHKW-Anlage in einem von uns vermieteten Miethaus. Die Mieter versorgen wir sowohl mit der von der KWK Anlage produzierten Wärme als auch mit dem Strom. Den überschüssigen Strom liefern wir auch an den regionalen Stromversorger. Gilt in diesem Fall für uns die Regelung mit dem Gaspreisdeckel oder zählt die Stromlieferung an die Mieter sowie an den Stromversorger als Lieferung an die Dritte? Einen Cotracting Vertrag haben wir nicht und wir wohnen nicht in dem Miethaus.

Neuendorfer
27. Februar 2023 um 20:03

Das ist eine berechtigte Frage. Der Wortlaut des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) spricht nur von einer Veräußerung an Dritte. Wer "Dritter" ist, ist nicht definiert. Bei einer reinen Kostenumlage über die Nebenkosten ist nach überwiegender Meinung keine "Veräußerung an Dritte" gegeben, sodass die Preisbremse wohl greifen müsste. Bei einem "Verkauf" an die Mieter ist man hingegen wohl in einem Graubereich. Eine "Veräußerung" ist dann wohl gegeben, aber ob es nun "Dritte" sind, darüber könnte man sich streiten. Da das Gesetz mit zu heißer Nadel gestrickt ist, wird man abwarten müssen, wie die letztinstanzlichen Gerichte entscheiden - bis dahin wird es zu diesen Fragen nur verschiedene Meinungen geben. Wie Du am Kommentar von sailor773 sehen kannst, nehmen manche sogar an, die Überschusseinspeisung wäre eine "Veräußerung" von Strom an Dritte i.S.d. EWPBG - ich teile diese Meinung nicht, da es sich um ein gesetzliches Abnahme- und Vergütungsverhältnis handelt, aber auch dieser Punkt zeigt nur, wie unklar das Gesetz gestaltet ist. Letztendlich weiß derzeit niemand genau, was dabei herauskommen wird...

Daniel_K
27. Februar 2023 um 09:54

Guten Tag,

schöne und informative Webseite haben Sie, besten Dank dafür. Aber dieser unsäglichen Gender-Zwang, das macht die Artikel zu eh schon komplexen Themen noch schlechter lesbar, unsäglich. Man kann sich nichtmal mehr technischen Sachthemen widmen ohne ideologisch belehrt zu werden, ganz schlimm.

MfG

Neuendorfer
27. Februar 2023 um 19:22

Das Binnen-I gibt es seit 1981, also länger als diese Webseite. Kompliziert wären neumodische Erfindungen wie Doppelpunkte, Sternchen, Leerzeichen und x sowie Kombinationen dessen. Das macht keinen Spaß zu lesen. Wer sich von seit über 40 Jahren etablierten und unauffällig inklusiven Schreibweisen plötzlich belehrt fühlt, hat etwas aufzuholen. :pfeifen: Belehren will hier sicher niemand.

Daniel_K
1. März 2023 um 16:03

Hallo, danke für die Antwort, klar hat vor 30-40 Jahren jeder von BetreiberInnen und VerbraucherInnen geredet, jetzt wo Sie es sagen fällt es mir wieder ein ;)

VG!

sailor773
26. Februar 2023 um 21:36

Also gar keine Meldung machen und zu hoffen dass keiner das mitkriegt geht natürlich. Bei Gasverbräuchen, die sich im normalen Bereich bewegen, wird wahrscheinlich keiner nachfragen.

Aber davon eine Meldung so abzugeben wie in dem kursiv gedruckten Text würde ich abraten – jedenfalls dann nicht, wenn (was meistens der Fall ist) BHKW-Strom ins Netz eingespeist wurde. Denn dabei handelt es sich meiner Meinung nach um Strom, der an Dritte veräußert wurde.

Wer einen Gastarif hat, der unter 12 ct/kWh brutto liegt, muss und sollte selbstverständlich keine solche Meldung abgeben, denn er erhält so oder so keine Leistungen aus dem EWPBG.

Strommacher
27. Februar 2023 um 13:49

Vielen Dank an sailor 773 für den hilfreichen Beitrag! Auch an die Betreiber der homepage für die Sensibilisierung auf dieses Problem!

Unser Gastarif liegt knapp unter 12 ct/kWh brutto....

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