Anbieterwechsel: Energieversorger und Vergleichsportale in der Kritik


Als weitere Ausnahme von der Ausnahme ist die Verwendung von Gas "für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen", wie im Fall von Contracting mit KWK-Anlagen, vom Preisdeckel ausgeschlossen (§ 3 Abs. 1 EWPBG). Die für den Betrieb von KWK-Anlagen wie BHKW und Brennstoffzellen verwendeten Gasmengen sind vom Gaspreisdeckel daher nur insoweit erfasst, wie die erzeugte Nutzenergie in Form von Wärme und Strom nicht an Dritte veräußert wird (§ 10 Abs. 4 EWPBG). Eine solche Veräußerung dürfte dem Sinn nach auf Contractingfälle abstellen und nicht eine übliche Nebenkostenumlage, wie sie bei Wohngebäuden üblich ist.
BHKW-BetreiberInnen, die – wie normale LetztverbraucherInnen beispielsweise mit einem Gaskessel – den Gaspreisdeckel für die gesamte bezogene Gasmenge in Anspruch nehmen wollen, müssen entsprechend § 10 Abs. 4 EWPBG bis zum 1. März 2023 ihrem Gasversorger mitteilen, dass erstens die gesamte Abwärme der KWK-Anlagen genutzt wird, daher keine Notkühler vorhanden sind, beziehungsweise es sich nicht um Kondensationsstrom handelt und zweitens keine KWK-Nutzwärme sowie drittens auch kein KWK-Strom an Dritte veräußert wurde, daher kein Contracting vorliegt. Gasmengen, für die auch nur eine der drei Bedingungen nicht erfüllt sind, unterfallen nicht dem Gaspreisdeckel und müssen gesondert gemeldet werden.
Eine entsprechende Meldung an den Gasversorger könnte beispielsweise den folgenden Inhalt haben: "Entsprechend § 10 Abs. 4 EWPBG teile ich Ihnen mit, dass die gesamte von Ihnen an mich gelieferte Gasmenge dem sogenannten Gaspreisdeckel unterfällt. Meine KWK-Anlage wird für die Eigenversorgung betrieben und verfügt nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr, weshalb kein Kondensationsstrom erzeugt wurde. Ich veräußere zudem keine KWK-Nutzwärme an Dritte. Weiterhin veräußere ich keine KWK-Strommengen an Dritte. Die erfolgende Überschusseinspeisung von KWK-Strom, vergütet durch den Netzbetreiber entsprechend der Regelungen des KWKG, stellt insoweit keine Veräußerung an Dritte im Sinne des EWPBG dar." Bitte beachten Sie, dass die ProsumerNews für diese grobe Beispielformulierung keine Gewähr übernehmen können. Ausführlichere Musterschreiben finden Sie unter anderem auf der Webseite des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes und der Kanzlei ensight Ahrens Hill PartG mbB.
Fraglich bleibt, ob BHKW-BetreiberInnen, deren Gasversorger aktuell keine Kenntnis darüber hat, dass das Gas mit einem BHKW und nicht mit einem profanen Gaskessel verbraucht wird, sich gegebenenfalls durch eine derartige Meldung neue Probleme schaffen. Einige Gaslieferanten betrachten BHKW-BetreiberInnen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht als private Haushaltskunden und könnten eine Meldung nach EWPBG zum Anlass nehmen, einen günstigen Gastarif zu kündigen. Sofern der aktuell geltende Arbeitspreis günstiger als der Gaspreisdeckel ist, sollte von einer derartigen Meldung in aller Regel auch aus diesem Grunde Abstand genommen werden. Im BHKW-Diskussionsforum haben BHKW-BetreiberInnen die Möglichkeit, sich über das Thema "Gaspreisbremse: Anspruch und Meldepflichten" sowie die Vor- und Nachteile einer Meldung nach dem EWPBG auszutauschen.
Die verworrenen und unverständlichen Regelungen des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes zeigen leider aufs Neue, dass der Gesetzgeber unter KWK-Anlagen ausschließlich große Kraftwerke versteht und stromerzeugende Heizungen zur Gebäudeversorgung nicht auf dem Radar hat. Welchen unnötigen bürokratischen Aufwand die überkomplexen Regelungen des EWPBG für Mini- und Mikro-BHKW zur Wohngebäudeversorgung hervorrufen, scheint durch den Gesetzgeber nicht bedacht worden zu sein. Noch schlimmer treffen die unklaren Regelungen Hausbesitzer und Vermieter, die Mieter mit Strom- und Wärme versorgen. Die durch das EWPBG hervorgerufene Unsicherheit dürfte der Energiewende im Heizungskeller mal wieder einen Bärendienst erweisen.
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