Bericht von den 6. BHKW-Info-Tagen 2010

Betroffen sind von der Reglung des § 7 Absatz 7 KWKG nur Anlagen mit einer Inbetriebnahme nach dem KWKG 2016 oder neuer, daher in der Regel Anlagen mit einer Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2016. Ausgenommen sind zudem Anlagen mit einer Leistung bis 2 kW elektrisch, deren Betreiber die pauschale Auszahlung des KWK-Zuschlags mit Inbetriebnahme der Anlage in Anspruch genommen haben. Alle übrigen Anlagenbetreiber sind zur Meldung der während negativer oder null betragender Börsenstrompreise erzeugten Strommengen gesetzlich verpflichtet. Erfolgt keine Meldung, verringert sich als Pönale der KWK-Zuschlag entsprechend § 15 Absatz 4 KWKG je Kalendertag mit negativen Börsenpreisen um 5 Prozent bezogen auf den Kalendermonat. Dazu ein Beispiel: Im März 2019 gab es 9 Tage mit negativen Börsenpreisen. Der KWK-Zuschlag verringert sich daher nach der pauschalen Methode bei einer ausbleibenden Meldung für diesen Monat um 45 Prozent. Würde der Anlagenbetreiber hingegen erklären, dass er eine Kürzung zu allen 46 Stunden mit negativen Preisen akzeptiert, würde die Kürzung bei einer Anlage im Dauerbetrieb (744 Stunden) nur 6,2 Prozent betragen. Obendrein werden bei einer Meldung die in Abzug zu bringenden Stunden nicht auf den KWK-Zuschlagszeitraum angerechnet.
Auch wenn BHKW-Betreiber kein Smart-Meter, eine „Registrierende Leistungsmessung“ (RLM) oder Daten aus der Steuerung des BHKW haben, zu welchen Stunden die Anlage in Betrieb war, wäre eine Meldung, dass die Anlage zu allen Zeiten negativer Börsenpreise in Betrieb war und daher der maximal mögliche Abzug anhand der Stundenberechnung zum Ansatz kommen soll deutlich günstiger, als keine Meldung abzugeben und damit die pauschale tageweise Kürzung hinzunehmen. Eine praktische Excel-Tabelle mit den Zeiten negativer Börsenpreise des Jahres 2019 sowie einer Berechnungsfunktion zur schnellen Meldungserstellung hat das BHKW-Forum-Mitgliedsunternehmen BHKW-Infozentrum GbR auf seiner Webseite zum Download bereitgestellt.
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