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Keine beihilferechtliche Genehmigung für KWKG-Änderung

  • Louis-F. Stahl
  • 5. Juni 2019 um 18:50
  • 17.888 Mal gelesen
  • 0 Kommentare

Mit dem Energiesammelgesetz vom Dezember 2018 wurde der Planungshorizont des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) für die Erstinbetriebnahme neuer KWK-Anlagen vom Jahr 2022 auf das Jahr 2025 verlängert, präzise Regelungen für KWK-Dampfsammelschienen eingeführt und die Möglichkeiten zur Kumulierung von Zuschlägen nach KWKG mit Investitionsbeihilfen geregelt. Wie aus der Antwort des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) auf eine Anfrage der FDP hervorgeht, wurde das Notifizierungsverfahren für die Gesetzänderung jedoch ausgesetzt.

Gemeinschaftskraftwerk Hannover | Foto: ChristianSchd (CC BY-SA 3.0)
Gemeinschaftskraftwerk Hannover | Foto: ChristianSchd (CC BY-SA 3.0)

Das Energiesammelgesetz sollte für mehr Planungssicherheit, neuen Formen von KWK-Anlagen und einer Bürokratieentlastung kleiner KWK-Anlagen führen – doch das genaue Gegenteil ist jetzt der Fall. Nachdem das BAFA bereits das bisher kostenfreie elektronische Anmeldeverfahren für kleine BHKW bis 50 kWel ausgesetzt hat und nunmehr Anmeldungen neuer stromerzeugender Heizungen nur noch in Papierform mit Bearbeitungszeiten von Monaten und Kosten von 150 Euro möglich sind, hat jetzt das BMWi beiläufig in einer Beantwortung von Fragen zur "Zukunft der Fernwärme in Nordrhein-Westfalen" verlauten lassen, dass das Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission für das KWKG ausgesetzt wurde. Hintergrund der Verfahrensaussetzung soll die Klärung der Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 8. März 2019 zu Fragen der EEG-Umlagepflicht sein. In den vergangenen Jahren konnten sich die Bundesregierung und die EU-Kommission mehrfach nicht darauf einigen, welche KWK-Anlagenklassen von der EEG-Umlagepflicht auf Eigenstromnutzungen ausgenommen werden sollen – oder eine Reduktion auf zumeist 40 Prozent der regulären EEG-Umlage gewährt erhalten sollen.

Bereits im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum Energiesammelgesetz konstatierte die Bundesregierung, dass "eine Verlängerung des KWKG ohne die entsprechenden Anpassungen [...] dem identifizierten Handlungsbedarf nicht gerecht [wird und] daher zu einem langen beihilferechtlichen Verfahren mit ungewissem Ausgang führen [könnte]. Dies würde eine weitere Phase der politischen Unsicherheit auslösen." Genau diesen Zustand haben Bundesregierung, Bundeswirtschaftsministerium und das BAFA jetzt herbeigeführt: Die vorgebliche Planungssicherheit für neue KWK-Anlagen durch eine Verlängerung des KWKG für neue Anlagen mit Inbetriebnahme bis zum Jahr 2025 sowie von KWK-Dampfsammelschienen und neuer Modernisierungstatbestände steht zwar derzeit im KWK-Gesetz – ist ohne eine entsprechende beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission jedoch das Papier nicht wert, auf dem sie gedruckt wurde. Das Fehlen dieser Genehmigung sowie auch die Aussetzung des entsprechenden Genehmigungsverfahrens zu verschweigen, ist einer Verbesserung des KWK-Ausbaus jedenfalls ebenso wenig zuträglich, wie die Aussetzung des elektronischen Antragsverfahrens für kleine BHKW bis 50 kW elektrischer Leistung.

Es liegt nunmehr an der Bundesregierung und den zuständigen Behörden, klar zu kommunizieren, welche Regelungen im Rahmen des Verfahrens mit der EU-Kommission unstrittig sind, wann mit einer Notifizierung durch die EU-Kommission zu rechnen ist und wann BHKW-Interessenten wieder mit einem sachgerechten – unbürokratischem und kostengünstigem – Antragsverfahren zur Meldung stromerzeugender Heizungen beim BAFA rechnen dürfen.

  • BAFA
  • Gesetzgebung
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  • KWK-Zuschlag
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