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Zoll verzichtet auf EnSTransV-Meldungen kleiner BHKW-Betreiber

  • Louis-F. Stahl
  • 16. April 2019 um 08:05
  • 19.326 Mal gelesen
  • 3 Kommentare

Vor einem Jahr wurde mit der „Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz“ (EnSTransV) eine neue Verpflichtung für BHKW-Betreiber eingeführt: Wer als BHKW-Betreiber bei seinem örtlich zuständigen Hauptzollamt eine Energiesteuerentlastung für den eingesetzten Brennstoff beantragte, musste danach dem Zoll mit dem Formularvordruck 1462 melden, dass er eine solche Steuerentlastung vom Zoll erhalten hat. Nach nur einem Jahr wird dieser bürokratische Wahnsinn wieder abgeschafft.

Pressekonferenz des Zolls | Foto: Generalzolldirektion
Pressekonferenz des Zolls | Foto: Generalzolldirektion

Ja, richtig gelesen: BHKW-Betreiber mussten seit Mitte letzten Jahres genau der Behörde die Höhe der gewährten Steuerentlastung melden, die diesen Bescheid wenige Wochen oder Monate zuvor erlassen hat. Was nach einem Schildbürgerstreich klingt, war leider ernst gemeint – und BHKW-Betreibern, die die Frist zur Abgabe verstreichen ließen, drohte de jure sogar ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro (§ 15 EnSTransV i.V.m. § 66c EnergieStG).

Dass Hausbesitzer und andere Betreiber einer stromerzeugenden Heizung – wie einem Mini-BHKW oder einer Brennstoffzelle – höchstwahrscheinlich weder Anträge für beihilferechtlich relevante Fördertöpfe der EU stellen noch auch nur in die Nähe der bestehenden Freigrenzen kommen und somit lediglich für unnötige Arbeit mit ihren EnSTransV-Meldungen sowie EnSTransV-Meldepflicht-Befreiungsanträgen beim Zoll sorgen, scheint der Zoll an den Gesetz- und Verordnungsgeber kommuniziert zu haben. Die vom Bundestag am vergangenen Donnerstag beschlossene Aufhebung der Meldepflicht für Steuerentlastungsempfänger mit Entlastungstatbeständen bis 200.000 Euro pro Kalenderjahr soll der Verwaltung stattliche 1.012.000 Euro pro Jahr an Bürokratiekosten ersparen (BT-Drucksache 19/8037).

In der Praxis bedeutet diese neue Regelung eine Befreiung von der EnSTransV-Meldepflicht für KWK-Anlagen bis zu einer Größe von rund einem Megawatt elektrischer Leistung. Als Problem bei dieser lobenswerten Entbürokratisierungsmaßnahme erweist sich jedoch der Terminplan: Die vom Bundestag im Rahmen des "Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften" beschlossene Änderung der EnSTransV muss nicht nur noch am 17. Mai 2019 im Bundesrat erörtert werden, sondern wird mit dem geplanten Inkrafttreten am 1. Juli 2019 auch noch genau einen Tag nach dem aktuellen Meldepflichttermin am 30. Juni ihre Wirkung entfalten.

Diesen bedauerlichen Fehler im Detail heilt jedoch glücklicherweise die Generalzolldirektion für den Bundestag: Mit dem Rundschreiben V 9950-2019.00016-DIV.A.32 informiert der Zoll alle Betreiber von KWK-Anlagen, dass von der Energiesteuerentlastung "Begünstigte, deren Begünstigungsvolumen weniger als 200.000 Euro im Kalenderjahr bezogen auf die jeweilige Steuerbegünstigung beträgt, nicht mehr zur Abgabe einer Anzeige oder Erklärung verpflichtet [sind]" und darüber hinaus ab sofort grundsätzlich "Anträge auf Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht nach § 6 EnSTransV [...] nicht mehr erforderlich [sind]".

  • Energiesteuer
  • Gesetzgebung
  • Bundestag
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Kommentare 3

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JFEH
6. Juni 2019 um 17:42

Hallo alle zusammen,mit den Kosten fuer diesen Buerokratie Wahnsinn in Deutschland,im generellen ,koennte man zusaetzlich ca. 5 % der Energiewende finanzieren.

Wer denkt sich bloss diese absolut unlogischen,extreme teuren ,buerokratischen ,mittelalterlichen Vorschriften aus ?

Das ist Steuerverschwendung aller unserer Steuerzahlungen,wer verantwortet bloss diesen Wahnsinn ?

Es hat den Anschein,das die Beamten nicht wissen was sie tun

Es gibt Sachen die macht uns keiner nach,wir lernen es nie in diesem Leben

schoenen Tag

Jfeh

alikante
18. April 2019 um 16:34

Die Aufhebung der EnSTransV-Meldepflicht unter 200.000€ bedeutet aber nicht das die Aufrechnung von Investitionsbeihilfen bei der Energiesteuerentlastung nach 53a ebenfalls weggefallen wäre ? Oder ?

Neuendorfer
18. April 2019 um 21:13

Leider nein. Es lohnt sich aber nicht, zu warten bis die Aufrechnung abgeschlossen ist, sondern man sollte die reduzierte Energiesteuerentlastung beantragen.

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