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Bundestag fordert stärkere KWK-Förderung und beschließt Begünstigung für Heizöl-BHKW bei der EEG-Umlage

  • Louis-F. Stahl
  • 12. April 2019 um 04:04
  • 19.109 Mal gelesen
  • 1 Kommentar

Im Zuge der Behandlung des als "NABEG" bekannten "Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsbaus" hat sich der Bundestag mit mehreren Themenkomplexen aus dem Bereich der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) befasst. So wurden die Regelungen zum Einspeisemanagement modifiziert und in das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) überführt, die Regelungen betreffend der Schätzung von Drittstrommengen zur EEG-Umlagebestimmung zeitlich verlängert, eine Wiederherstellung der EEG-Umlagebefreiung für Heizöl-BHKW beschlossen, die Netzentgeltbefreiung für Elektrolyseure auf KWK-Anwendungen beschränkt und das Bundeswirtschaftsministerium beauftragt, eine stärkere Förderung für Blockheizkraftwerke zu prüfen.

Bundestag, Reichstagsgebäude | Foto: Muns (CC BY-SA 3.0)
Bundestag, Reichstagsgebäude | Foto: Muns (CC BY-SA 3.0)
Inhaltsverzeichnis [VerbergenAnzeigen]
  1. Rückblick auf das Energiesammelgesetz
  2. Ende des Heizöl-Zeitalters
  3. Renaissance der Heizöl-KWK?
  4. Aufforderung zu mehr KWK-Förderung
  5. Einspeisemanagement
  6. Drittstrommengenabgrenzung
  7. Belastung von Elektrolyseuren

Rückblick auf das Energiesammelgesetz

Im Zuge der Neufassung der Paragraphen zur EEG-Umlage wurde erst im vergangenen Jahr die Reduktion der EEG-Umlage auf 40 Prozent für Eigenstromnutzungen in § 61c EEG auf hocheffiziente gasbetriebene KWK-Anlagen beschränkt. Durch diesen Ausschluss sollte eine Begünstigung von schmutzigen Brennstoffen wie Kohle verhindert werden (BT-Drucksache 19/5523). Inwieweit auch Heizöl-BHKW von dieser Änderung mit erfasst werden sollten, hatte der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung damals nicht ausgeführt.

Ende des Heizöl-Zeitalters

Laut einer Erhebung des Bundesverbandes der Heizungsindustrie ist der Verkauf von Heizöl-Kesseln seit Jahren stark rückläufig. Waren im Jahr 2009 noch 18,2 Prozent der verkauften Wärmeerzeuger Heizölkessel, sank dieser Anteil auf nur noch 8,5 Prozent im Jahr 2018. Im Hinblick auf die Verschärfung der Abgasgrenzwerte, wie beispielsweise im Rahmen der laufenden Novellierung der TA-Luft, wird die Luft für Heizöl-BHKW auch aus regulatorischer Perspektive immer dünner. Während Hersteller wie KW Energie und EC Power bereits vor Jahren die Fertigung von Heizöl-BHKW einstellten, beendete zuletzt SenerTec vor einigen Monaten den Verkauf des bekannten Heizöl-Dachs. Grund hierfür war nicht nur der höhere Wartungsaufwand von Heizöl-BHKW verglichen mit modernen Flüssiggas-BHKW, sondern insbesondere eben auch die strenger werdenden Abgasvorschriften, die ohne einen teuren SCR-Katalysator kaum einzuhalten sein dürften. Wie komplex die Abgasreinhaltung von Selbstzündungsmotoren ist, zeigt auch der noch immer aktuelle Abgasskandal. Und so wurde dem Wegfall der EEG-Umlagebegrenzung für größere Heizöl-KWK-Anwendungen im Sommer 2018 keine große Aufmerksamkeit geschenkt, zumal die Befreiung im Rahmen der Bagatellgrenze in Höhe von 10.000 kWh umlagefreiem Eigenverbrauch aus stromerzeugenden Heizungen bis 10 kW elektrischer Leistung in § 61a EEG von dieser Eingrenzung ohnehin nicht betroffen ist.

Renaissance der Heizöl-KWK?

Unter Berücksichtigung aller dieser Aspekte verwundert es, dass der Bundestag im Zuge des NABEG die EEG-Umlagebefreiung von Diesel- und Heizöl-BHKW wiederhergestellt hat. Den Anlass für den Sinneswandel des Gesetzgebers schreibt sich in einer Pressemitteilung der BHKW-Hersteller Tippkötter auf die Fahnen. Demzufolge habe Firmenchef Hubert Tippkötter den CDU-Bundestagsabgeordneten Reinhold Sendker davon überzeugen können, dass es für Heizöl- und Diesel-KWK noch eine Zukunft gebe. Der CDU-Abgeordnete sei sogar "richtig böse geworden“, dass dem mittelständischen BHKW-Hersteller aus seinem Wahlkreis "ein kompletter Markt wegbreche" und habe "eine Mehrheit dafür mobilisieren [können], den Heizöl-betriebenen KWK-Anlagen ihren Status wiederzugeben – wenn auch zeitlich befristet" bis zum Jahr 2022. Im Bundestagsausschuss für Wirtschaft und Energie meldete lediglich die Fraktion der Grünen "Sorgen" im Hinblick auf die Verlängerung der "Erdöl-KWK-Förderung" an (BT-Drucksache 19/9027).

Aufforderung zu mehr KWK-Förderung

Nicht Inhalt des eigentlichen Gesetzes aber wichtiger Bestandteil der Diskussion im Bundestagsplenum, wie auch zuvor im Ausschuss für Energie und Wirtschaft, waren die Zweifel vieler Parlamentarier daran, dass die Kraft-Wärme-Kopplung im Leistungsbereich bis 50 MW derzeit ausreichend wirtschaftlich ist. Der Ausschuss stellte dazu fest, dass die Belastung mit der EEG-Umlage für Eigenstromnutzungen dazu führen kann, dass "ein wirtschaftlicher Betrieb nicht mehr möglich ist" (BT-Drucksache 19/8913). Insbesondere "soll die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Handlungsspielräume für das EEG nutzen, die sich aus der Entscheidung des EuGH vom 28. März 2019 ergeben." In der darauf folgenden Bundestagsdebatte sicherte der CDU-Abgeordnete Andreas Lenz zu, dass der durch das EuGH-Urteil neu geschaffene Rahmen "zeitnah, vor der Sommerpause," genutzt werden solle und seine Fraktion "gerne noch mehr für die KWK" getan hätte, "vor allem für die Anlagen zwischen 1 und 10 MW", dies aber bisher am Koalitionspartner gescheitert sei. Zu kleineren KWK-Anlagen für die Objektversorgung, wie stromerzeugenden Heizungen, äußerte sich jedoch weder der Ausschuss in seinem Entschließungsantrag noch ein Parlamentarier in der Bundestagsdebatte.

Einspeisemanagement

Entsprechend der beschlossenen Gesetzesänderung wird hingegen das bisher im EEG geregelte Einspeisemanagement für Anlagen nach dem EEG sowie dem KWKG mit den parallel bestehenden Regelungen für konventionelle Anlagen – dem Redispatch – aus dem EnWG zusammengeführt und künftig einheitlich durch das EnWG in den Paragraphen 13 bis 13j geregelt. Aufgrund von redaktionellen Unklarheiten sei es bisher häufig unklar gewesen, ab wann die Abregelung von EEG- und KWKG-Anlagen zulässig ist, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Drittstrommengenabgrenzung

Für die Regelung zur Messpflicht EEG-umlagepflichtiger Strommengen aus § 62b EEG war bisher in § 104 Abs. 10 EEG eine Ausnahmeregelung bis einschließlich dem laufenden Jahr 2019 vorgesehen, die eine Schätzung bestimmter Drittstrommengen erlaubt. Diese Ausnahme wurde um ein Jahr verlängert, so dass auch im Jahr 2020 noch die als Übergangslösung geduldeten weitreichenden Schätzmöglichkeiten bestehen.

Belastung von Elektrolyseuren

Für Elektrolyseure zur Umwandlung von Strom in Gase wurde beschlossen, dass diese Anlagen nur dann von den Netzentgelten befreit werden, wenn die erzeugten Gase später wieder zur Stromerzeugung genutzt werden. Werden die erzeugten Gase hingegen einfach nur verheizt oder im Mobilitätssektor genutzt, beispielsweise für Brennstoffzellenfahrzeuge als Treibstoff, so soll der Stromverbrauch der Elektrolyseure als Letztverbrauch klassifiziert und damit die Zahlungspflicht von Netzentgelten ausgelöst werden. Gegen diesen Passus des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes regte sich jedoch bereits mit einem Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses so viel Widerstand durch das Land Schleswig-Holstein, dass diese Regelung letztendlich noch fallen könnte.

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Louis-F. Stahl
30. März 2020 um 20:41
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Kommentare 1

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H.K Dachs
3. Juli 2019 um 19:40

Mein Heizöl Dachs Bj.2005 läuft und läuft und läuft mit Aral Eco plus. Ich hoffe noch sehr lange.👍

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