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EuGH: Industrieausnahmen von der EEG-Umlage sind keine Subvention

  • Louis-F. Stahl
  • 10. April 2019 um 16:49
  • 19.465 Mal gelesen
  • 0 Kommentare

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat festgestellt, dass das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) keine staatliche Beihilfe ist und Ausnahmen von der EEG-Umlage für Großverbraucher sowie Eigenversorger keine durch die EU-Kommission genehmigungspflichtige Subvention darstellen. Auswirkungen hat diese Entscheidung auch auf Blockheizkraftwerke, die nach dem KWK-Gesetz betrieben werden. Bisher hatte die EU-Kommission mit Verweis auf das Beihilferecht auf eine Belastung von KWK-Eigenstromversorgungskonzepten mit der EEG-Umlage bestanden – dies dürfte zukünftig nicht mehr zulässig sein.

Sitzungssaal des EuGH | Bild: Cédric Puisney (CC BY-SA 2.0)
Sitzungssaal des EuGH | Bild: Cédric Puisney (CC BY-SA 2.0)

Im Kern hatte der EuGH die Frage zu entscheiden, ob Deutschland mit den Ausnahmen von der EEG-Umlage für Stromgroßverbraucher, die sogenannten "Industrieausnahmen", der heimischen Wirtschaft unzulässige Subventionen gewährt hat. Diese Frage hatten zuvor die EU-Kommission und das daraufhin von Deutschland bemühte Gericht der Europäischen Union (EuG) in erster Instanz noch bejaht und Deutschland verpflichtet, die gewährten Industrieausnahmen zurückzufordern. Der EuGH hat diese Frage in letzter Instanz am 28. März 2019 (Az. C-405/16 P) jedoch verneint. Damit steht fest: Ausnahmen von der EEG-Umlage nach dem EEG 2012 sind keine staatliche Beihilfe.

Für die Betreiber von kleineren KWK-Anlagen wie BHKW oder Brennstoffzellen ist diese Entscheidung ebenfalls von besonderer Relevanz. In den vergangenen Jahren konnten sich die Bundesregierung und die EU-Kommission mehrfach nicht darauf einigen, welche KWK-Anlagenklassen von der EEG-Umlagepflicht auf Eigenstromnutzungen ausgenommen werden sollen – oder eine Reduktion auf zumeist 40 Prozent der regulären EEG-Umlage gewährt erhalten sollen.

Im Jahr 2018 zog sich dieser Dauerstreit zwischen EU-Kommission und der Bundesregierung sogar bis zum August hin. Die Betreiber von KWK-Anlagen mit einer Inbetriebnahme ab dem 1. August 2014, die auf Grundlage von § 61b Nr. 2 EEG a.F. eigentlich eine auf 40 Prozent reduzierte EEG-Umlage auf ihren selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom an den Netzbetreiber abzuführen hatten, mussten daher gute acht Monaten bangen, ob nicht doch die volle EEG-Umlage in Höhe von 6,8 Cent je Kilowattstunde zu zahlen sein könnte. Zudem versäumte es die Bundesregierung auch noch, diesen Umstand im § 61b Nr. 2 EEG a.F. zu berücksichtigen, so dass den Anlagenbetreibern die Reduzierung im EEG gesetzlich in Aussicht gestellt wurde, obwohl diese von der EU nicht genehmigt war, was dazu führte, dass die Netzbetreiber entweder entgegen der nationalen gesetzlichen Grundlage Umlagen eintrieben oder eben keine Umlagen erhoben, obwohl dies aufgrund der europäischen Rechtslage zwingend gewesen wäre. Mit der jetzt erfolgten Feststellung des EuGH, dass die Ausnahmen von der EEG-Umlage keine Beihilfen sind, dürfte sich eine solche Hängepartie nicht mehr wiederholen.

Auch die inzwischen kaum noch zu durchschauende Paragraphen- und Regelungsflut im EEG zu der Frage, welcher Anlagenbetreiber oder Stromlieferant wie viel EEG-Umlage auf welchen Strom an welchen Netzbetreiber zu leisten habe, wurde vom Gesetzgeber mit den komplizierten Kommissionsverhandlungen und Anforderungen aus Brüssel begründet. Sollte dies stimmen, wäre jetzt der Weg für den nationalen Gesetzgeber frei, endlich eine klar verständliche, einfache und in der Praxis umsetzbare Regelung zur EEG-Umlage zu schaffen.

Mit einer allgemeinen Befreiung von Mieterstrom- und Eigenversorgungskonzepten für kleine Erzeugungsanlagen bis 30 kW, wie sie entsprechend dem aus den in Deutschland viel beachteten Entwurfsfassungen bekannten Artikel 21 und letztendlich in Nr. 69 der EE-Richtlinie 2018/2011 der EU festgelegt, ohnehin bis 2021 geschaffen werden soll, könnte der Betrieb kleiner PV-Anlagen und stromerzeugender Heizungen im Wohngebäudebereich erheblich entbürokratisiert werden. Ob der deutsche Gesetzgeber die vom EuGH eröffnete Chance allerdings nutzen wird, bleibt abzuwarten.

PDF: EuGH-Urteil Az. C-405/16 P im Volltext
PDF: Pressemitteilung zum EuGH-Urteil Az. C-405/16 P

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