Deine Biomethanaussagen betreffen meiner Meinung nach wieder EEG-Biomethan mit EEG-Vergütung, dies darf nur in Deutschland erzeugt und verstromt werden. Die Grüngasquote soll mit nicht EEG-Biomethan erfüllt werden. Es handelt sich dabei um Biomethan ohne mögliche EEG-Vergütung. Es kann auch aus dem eurpäischen Wirtschaftsraum beschafft werden. Es wird aus Abfall und Reststoffen hergestellt.
Beiträge von CHS
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Zur Erfüllung der Grüngasquote das vom DVGW und B.KWK entwickelte Konzept im Anhang. Das Konzept wurde von uns damals an die SPD Politiker A. Rimkus MdB und B.Bergt MdB für die Regierungskoalition übergeben.
Diese Fassung ist auch die Grundlage für die Grüngasquote im Koalitionsvertrag der Regierungskoalition CDU/CSU & SPD und soll die Erfüllung der Gasnetztransformation des Gebäudemodernisierungsgesetz werden.
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Bitte genau lesen. Im Gebäudemodernisierungsgestez kann wie auch schon heute Biomethan in aus dem europäischen Wirtschaftsraum für die Anteile an EE-Gasen im Wärmebereich oder KWKG eingesetzt werden.
Stadtwerke nutzen für ihre BHKW die nach dem KWKG laufen nicht EEG-Biomethan.
Das wissen wenige. Für die EEG-Vergütung darf nur in Deutschland erzeugtes Biogas/Biomethan nach den Vorgaben des EEG eingesetzt werden.
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Die Eckpunkte des Gebäudemodernisierungsgesetz nach der Pressekonferenz 24.02.2026 der Regierungsfraktionen. In die Grüngasquote kann als EE-Gas vom Inverkehrbringer nicht EEG Biomethan eingespeist werden, welches nicht in Deutschland erzeugt wurde.
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Die VNnE wird für KWK-Anlagen, die bis zum 31.12.2022 Inbetriebnahme und beim BAFA mit dem KWK-Zuschlag genehmigt sind, gezahlt.
Die Zahlung richtet sich nach dem jeweiligen Netzendgeld des Verteilnetzbetreibers an das die KWK-Anlage angeschlossen ist und einspeist.
Vom 01.01.2026 bis zum 30.06.2026 werden 100 % der VNnE/kWh gezahlt
Vom 01.07.2026 bis zum 31.12.2026 nur 50 % der VNnE/kWh gegenüber dem 1. Halbjahr
Vom 01.01.2027 bis zum 31.12.2027 nur 50 % der VNnE/kWh gegenüber dem 2.Halbjhr 2026
Vom 01.01.2028 bis zum 31.12.2028 nur 50 % der VNnE/kWh gegenüber dem Jahr 2027
Vom 01.01.2029 werden für keine KWK-Anlagen mehr VNnE gezahlt. Damit ist die Gleichstellung gegenüber den Anlagen ab 01.01.2023 erreicht.
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Moin,
die BNetzA hat die Abschmelzen der VNnE ab den 01.07.2026 beschlossen.
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Der aktuelle übliche Preis KWK-Index des 4. Quartal 2024 beträgt derzeit 102,65 €/MWh
Der aktuelle übliche Preis KWK-Index des 1. Quartal 2025 beträgt derzeit 111,89 €/MWh
Der aktuelle übliche Preis KWK-Index des 2. Quartal 2025 beträgt derzeit 69,73 €/MWh
Der aktuelle übliche Preis KWK-Index des 3. Quartal 2025 beträgt derzeit 82,76 €/MWh
Der aktuelle übliche Preis KWK-Index des 4. Quartal 2025 beträgt derzeit 93,19 €/MWh
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Die Zahlen zum KWK-Index für das dritte Quartal 2024 sind da. Der übliche Börsenpreis für KWK-Strom hat sich im Vergleich zu den beiden vorangegangenen Quartalen deutlich erhöht und liegt derzeit bei 102,65 €/MWh. Der „übliche Preis“ beschreibt den durchschnittlichen Preis für Baseload-Strom an der Strombörse EEX in Leipzig, der für KWK-Anlagen nach dem KWKG als Basis für die Einspeisevergütung herangezogen wird.
Hier finden Sie die Daten der letzten Jahre:
https://www.bkwk.de/aktuelles/ueblicher-preis/Außerdem möchte ich Sie darüber informieren, dass die folgenden KfW-Informationen für Multiplikatoren (für genauere Angaben siehe PDFs im Anhang) bekannt gegeben wurden.
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Im Rahmen des 14. Deutschen Energiesteuertags in Berlin wurde einem Vorstandsmitglied des B.KWK gegenüber bestätigt, dass die vollständige Entlastung von der Energiesteuer beim Einsatz in hocheffizienten KWK-Anlagen nach § 53a Abs. 6 EnergieStG nicht fortgesetzt werden soll.
Vollständige Entlastung § 53a Abs. 6
Teilweise Entlastung § 53a Abs. 4 i.V.m. Abs. 5
Gekennzeichnetes Gasöl
61,35 €/1.000l
40,35 €/1.000l
Flüssiggase
60,60 €/1.000kg
19,60 €/1.000kg
Erdgas
5,50 €/1MWh
4,42 €/1MWh
Hintergrund hierfür ist u.a. die Mitte 2023 in Kraft getretene neue AGVO, die in Art. 44 Abs. 3 lediglich noch eine Ausnahmeregelung für den Strom aus KWK enthält. Für eine darüber hinausgehende beihilferechtliche Genehmigung sieht man im BMF keine Rechtsgrundlage / Möglichkeit. Sobald diese Änderung in Kraft tritt, können die Betreiber von KWK-Anlagen nur noch die teilweise Entlastung nach § 53a Abs. 1 und 4 EnergieStG in Anspruch nehmen. Wichtig ist hierbei, dass es sich um eine Regelung handelt, die frühestens ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gelten wird, so dass die Betreiber von entsprechend berechtigen Anlagen für die Verbräuche im Jahr 2023 (und davor) noch Anspruch auf die vollständige Entlastung haben.
Unklar bleibt, ab wann die Regelung umgesetzt wird, da für die bestehende vollständige Entlastung nach der Mitteilung der GZD von Anfang 2022 eine Anzeige gegenüber der EU-Kommission bis zum 30.06.2024 erfolgt ist. Nach unserem Verständnis ist aber auch eine Nichtanwendung der Regelung ab dem 01.01.2024 möglich. Eine konkrete Veröffentlichung hierzu bleibt abzuwarten. Unabhängig davon wurde im Rahmen der Tagung präsentiert, dass die mit dem Strompreispaket von der Bundesregierung angekündigte Anhebung der Entlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nach § 9b StromStG auf 20 EUR bei gleichzeitigem Wegfall des Spitzenausgleichs (§ 10 StromStG) kommen soll. Demgegenüber soll im Energiesteuerrecht die Entlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nach § 54 EnergieStG unverändert bleiben – jedoch der Spitzenausgleich nach § 55 EnergieStG ebenfalls wegfallen. Sollten diese Regelungen als Bestandteile des Haushaltsgesetzes 2024 nicht mehr rechtzeitig vor dem 01.01.2024 umgesetzt werden, sollen sie rückwirkend auf diesen Zeitpunkt in Kraft treten bzw. umgesetzt werden.
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Bei einem BHKW ist zuerst der Zweck der Installation zu klären. Ist eine Heizung für die Wärmeversorgung ohne BHKW vorhanden gilt dass Gebäude nach der Bauordnung als bewohnbar. Ist das nicht der Fall, kann von einem Gebäudebestandteil ausgegangen werden und das Finanzamt kann die AfA auf 2 %/a festlegen. in einem selbstgesetzten Wohnhaus wird es oft Liebelei.
Wenn durch wiederkehrende Einnahmen aus Energieverkauf Einnahmen generiert werden und entsprechend der Umsatzsteueranmeldung erfolgt
(Kleingewerbe ohne Umsatzsteuerabzug der Investition und Einnahmen ohne Umsatzsteuer berechnet werden) erfolgt ist. Auch beim Netzbetreiber ist die Umsatzsteuerform anzumelden.
Für den gewerblichen Betrieb einer KWK-Anlage ist beim zuständigen Finanzamt eine Steuernummer für wiederkehrende Einnahmen aus Energieverkauf zu beantragen. Dann ist die Absicht der Gewinnerzielung zu belegen.