Ja klar... warum einfach, wenn es auch kompliziert geht 
Ich habe zwischenzeitlich viele Telefonate geführt:
Das FA sagt, wenn wir zum 01.08.23 Betreiber sind, muss die bisherige steuerliche Regelung für weitere 5 Jahre beibehalten werden. Bei einem Cut zum 01.01.2024 jedoch könnten wir bereits jetzt die KUR beantragen (verstehe ich nicht wirklich?)
Der Steuerbereater sagt, wenn wir die KUR beanspruchen, müssen die Verkäufer im ungünstigsten Fall USt auf den Verkauf des BHKW berappen. Das BHKW ist im Kaufvertrag mit keinem Betrag beziffert. In der Steuererklärung der Verkäufer ist der Verkauf des BHKW mit einem Restwert von 8.000 Euro beziffert. Hieße also roundabout 1.520 Euro, die die Verkäufer dann schlimmstenfalls noch zu bezahlen hätten, wenn ich das richtig verstanden habe.
Da der ursprüngliche Eigentümer unser direkter Nachbar war und wir somit auch mit der Erbengemeinschaft mehr oder weniger befreundet sind, wollen wir uns das nicht vergrätzen. Daher sollen sie die Gutschrift für den in der Zeit 26.06. bzw. 01.08. bis 31.12.2023 erzeugten Strom behalten und für den Rest finden wir noch eine Lösung.
Viel Geschreibe, jetzt meine Frage: in welcher Größenordnung kann diese Gutschrift für 822 kWh erzeugten Strom in ungefähr liegen?
Ich hoffe, ich habe nicht zu wirr geschrieben und meine Denkweise ist die richtige... mir dreht sich gerade so einiges im Kopf