Das funktioniert mit den Multiplus ganz einfach, du schaltest den Eingang von EINEM Multiplus auf deinen Generator und trennst die Kommunikationsverbindung zum GX Gerät. Dadurch fehlt dem Multiplus der Netzzähler und er benutzt dann den internen Stromsensor und beginnt über die eigenen Parameter (die sonst vom GX Gerät überschrieben werden) zu laden und den zweiten Ausgang, falls eingerichtet, zu aktivieren. Im Gebäude steht dann allerdings nur eine Phase zur Verfügung, ist aber besser als nichts....
Beiträge von stephans-garage
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Moinsen, hier meine Erfahrungen:
1. Und 2. OG wird über mehrere Klimageräte gekühlt
EG hat halb einen Jaga Strada DBE mit knapp 8kw (sehr groß) und halb Wandheizung mit reinem Kalkputz (sehr diffusionsoffen und feuchtigkeitsregulierend)
Jede Etage hat ca 60 m²
2000 Liter Pufferspeicher vorhanden, ein Wärmetauscher war noch frei, hier habe ich eine Aquarienkühlung mit 1kw Kühlleistung gebraucht geschossen und mal rangepfuscht, ein Ausgang der Heizungsregelung war auch noch frei (technische Alternative), PV Strom in riesiger Menge vorhanden. Leider kann meine Wärmepumpe nur heizen.
Ich lasse jetzt das Pufferwasser auf 15 Grad kühlen, gleichzeitig steht im Heizungsraum auch ein Luftentfeuchter, da hier die Wäsche getrocknet wird. Hier ist dadurch auch keinerlei Kondensation festzustellen.
Sobald sich das Erdgeschoss auf über 23 Grad erwärmt, wird die Wandheizung auf 18 Grad gekühlt (ich hatte damals, warum auch immer, einen Temperaturfühler mit eingeputzt). Der Gebläsekonvektor kam bisher noch nicht zum Einsatz. Dies hält die Temperatur dann auf maximal 25 Grad begrenzt.
Mein Fazit: mit einer vorausschauenden Betriebsweise und nicht zu tief gewählten Wassertemperaturen kann man das Aufheizen eines Gebäudes über konventionelle Heiztechnik verzögern oder sogar verhindern, die Taupunktproblematik sollte dann vernachlässigbar sein. Ein aktives Herunterkühlen ist aber damit meiner Meinung nach nicht möglich.
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Reichen 1,7 bar aus oder kann man durch Beilagscheiben das Druckregelventil etwas in Richtung höheren Öldruck nachjustieren?
So 2 bis 3 mm würde ich probieren wollen, wenn der Druck normalerweise bei 2 bar liegen sollte.1. die mit Öldruck beaufschlagte Fläche des Druckbegrenzungsventils ausrechnen
2. die auf den Ventilkolben wirkende Kraft aus die Fläche aus 1. mit den gemessenen 1,7 bar ausrechnen
3. die Länge der Feder bestimmen und diese auf eine Küchenwaage stellen und nach unten drücken, bis der in Gewicht umgerechnete Wert mit der unter 2. ermittelten Kraft übereinstimmt, zeitgleich die Länge der Feder messen ( bisschen Fummelei, Messschieber mit Tiefenmaß in die Feder stellen )
4. wenn die Feder jetzt nicht messbar zusammengedrückt ist, liegt der den Öldruck begrenzende Faktor nicht im Begrenzungsventil und ein Nachjustieren wäre hier fruchtlos
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Hallo, ich möchte meinen Dachs im inselbetrieb betreiben können
Dies ist am Ausgang der Multiplus-Wechselrichter (Dreierverbund als Drehstromnetz) möglich, empfohlen wird der Umbau des Dachses auf Batteriestart, das vermeidet den hohen Startstromimpuls, muss aber nicht.
Über die Anhebung der Netzfrequenz in der Insel ( ist per Konfiguration im Multiplus möglich ) kann der Dachs dann bei voller Batterie abgestellt werden.
Wie GM1967 schreibt, ist auf eine ausreichende Wärmeabfuhr zu achten.
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Hat der ein Mischventil drin (oder ein Thermostat)? Sollten hier Rückschlagklappen, Schwerkraftbremsen etwas verhindern?
Ein Thermostat und ja, Rückschlagklappe / Schwerkraftbremse verhindert dies
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Am vergangenen Freitag habe ich schriftlich Beschwerde über Westnetz bei der Bundesnetzagentur eingereicht, heute kam die Antwort, die anderen Westnetz-geplagten evtl auch weiterhelfen kann:
ZitatAlles anzeigenSehr geehrter Herr xx,
vielen Dank für Ihre Nachricht an die Bundesnetzagentur zu ausstehenden Förderzahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für eingespeisten Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE–Anlagen).
Die Regelungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) erlauben es der Bundesnetzagentur als Behörde nicht, eine rechtliche Einzelfall- oder Projektberatung vorzunehmen. Bitte haben Sie daher Verständnis, dass ich Ihnen nur allgemeine Hinweise erteilen kann.
Aufgrund der Vielzahl der bei uns eingehenden Beschwerden wurde jedoch mit dem Netzbetreiber Westnetz ein Vorgehen abgesprochen, um Ihrem Anliegen gezielt abhelfen zu können. Ich möchte Sie daher dazu ermuntern, sich erneut an Ihren Netzbetreiber Westnetz zu wenden. Bitte beachten Sie dabei folgende Hinweise:
- Schreiben Sie eine E-Mail an (Kontakt@westnetz.de), setzen Sie die Bundesnetzagentur in cc (eeg-kwkg@bnetza.de)
- Nennen Sie im Betreff der E-Mail bitte die Worte „BBE“ sowie die Adresse Ihrer Liefer-bzw. Einspeisestelle: BBE | <Adresse Liefer-/Einspeisestelle>
Ihr Netzbetreiber erkennt anhand dieses Aufbaus, dass Sie sich mit Ihrem Anliegen bereits an uns gewandt haben.
[Sofern Ihnen bekannt, fügen Sie Ihrer Nachricht bitte auch Ihre Marktlokationsidentifikationsnummer (MaLo-ID) bei. Die MaLo-ID besteht aus elf Ziffern (z. B. 51373559241). Diese finden Sie z.B. auf Ihrer Stromabrechnung. Die Nennung dieser Nummer erleichtert die Zuordnung Ihres Vorgangs.]
Im Übrigen hoffe ich, Ihnen mit folgenden allgemeinen Hinweisen helfen zu können:
Zivilrechtlicher Anspruch auf fällige Förderzahlungen:
Der Betreiber einer EE-Anlage, die der Veräußerungsform der „Einspeisevergütung“ zugeordnet ist, hat einen zivilrechtlichen Anspruch gegenüber dem Netzbetreiber auf Zahlung der EEG-Förderung für den ins Netz eingespeisten EE-Strom (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2023). Der Netzbetreiber muss bis zum 15. Kalendertag eines jeden Monats angemessene Abschlagszahlungen auf die Einspeisevergütung leisten (§ 26 Abs. 1 EEG 2023). Die Förderzahlungen werden jedoch nur fällig, wenn der Anlagenbetreiber seinerseits insbes. alle abrechnungserforderlichen Angaben mitgeteilt und seine EE-Anlage im Marktstammdatenregister registriert hat.
Soweit der Netzbetreiber mit der Auszahlung von fälligen Förderzahlungen in Verzug gerät, kann für den Anlagenbetreiber zudem ein Anspruch auf Verzugszinsen bestehen.
Möglichkeiten zur zivilrechtlichen Durchsetzung von fälligen Förderzahlungen und Verzugszinsen:
Bei Fragen und Beschwerden aufgrund ausstehender Förderzahlungen ist der erste Ansprechpartner der Netzbetreiber. Der zivilrechtliche Zahlungsanspruch besteht ihm gegenüber.
Ihre Handlungsmöglichkeiten:
Im Streitfall bestehen für den Anlagenbetreiber die üblichen zivilrechtlichen Klärungs- und Durchsetzungsmöglichkeiten – einschließlich einer möglichen Klageerhebung vor den Zivilgerichten auf Zahlung von fälligen Förderzahlungen und von Verzugszinsen. Daneben besteht auch die Möglichkeit, sich mit Fragen zu Vergütungszahlungen nach dem EEG an die Clearingstelle EEG/KWKG zu wenden (http://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de).
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Bitte erlauben Sie mir zusätzlich folgende Hinweise zu Ihrem Netzbetreiber Westnetz:
Aufgrund der verstärkt eingehenden Beschwerden zur verzögerten Abwicklung von Pflichtaufgaben bei der Westnetz GmbH, ist die Bundesnetzagentur schon seit längerem tätig geworden. Es besteht ein Austausch mit dem Netzbetreiber über die Ursachen der Probleme und über die laufenden Abhilfemaßnahmen. Die Probleme sind bis heute nicht umfassend gelöst, weshalb die Bundesnetzagentur ein Aufsichtsverfahren eingeleitet hat:
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/…icht/start.html
Ich hoffe, dass Ihnen diese Auskunft weitergeholfen hat.
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