Das Schreiben ist "für alle offenen Fälle" anzuwenden. Für 2024 trifft das vielleicht noch zu, aber für weiter zurückliegende Jahre dürfte nur in den wenigsten Fällen die Umsatzsteuer noch "offen" sein. Die VNB's haben ja die USt auf die fiktive Rücklieferung nach der bis 31.03.2025 (Datum des Schreibens) gültigen Rechtslage in Rechnung gestellt. Ich gehe davon aus, dass die Abrechnungen für 2025 dementsprechend angepasst werden. Aber für zurückliegende Jahre wird ein VNB die (aus neuer Sicht zu Unrecht in Rechnung gestellte) Umsatzsteuer auf die fiktive Rücklieferung höchstens dann erstatten, wenn er sie seinerseits vom Finanzamt zurück bekommt. Wie hoch die Aussichten dafür sind, kann vielleicht ein Steuerberater beurteilen
Hallo Sailor773,
ich habe nach so früh wie möglich zum Kleinunternehmer gewechselt, da ich jährlich rund 8000 Kw/h an meine Mieter verkaufe und die USt mir sparen wollte.....
Grundsätzlich kann jeder Unternehmer seine Rechnung korrigieren und nach Paragraph 17 UStG entsprechend seine Umsatzsteuererklärung korrigieren, solange die Steuer noch nicht verjährt ist. Umsatzsteuerjahreserklärungen stehen grds. unter Vorbehalt der Nachprüfung nach Paragraph 164 der Abgabenordnung, so dass dies regelmäßig änderbar sein sollte. Ich bin gespannt wie mein Versorger reagiert. Ich werde berichten....
Beste Grüße
Bernd alias Bernigo
negativ: Nunmehr gilt der selbst verbrauchte Strom als unentgeltliche Wertabgabe, für deren Wert zwingend der Nettopreis für Bezugsstrom angesetzt werden muss. Die daraus resultierende Umsatzsteuer ist weit höher als die Steuer, die bislang vom VNB auf die fiktive Rücklieferung (lediglich in Höhe des Baseloads) in Rechnung gestellt wurde.
.....übrigens gilt das für PV Anlagen schon lange....geht zurück auf den Bundesfinanzhof....