Energiepreisbremse, Gaspreisbremse, Strompreisbremse, Heizölzuschuss: Anspruch und Meldepflichten

  • Liebe Freunde der KWK. Ich habe einige Fragen....

    1. Welche Auswirkungen hat der Dezemberabschlag auf die Erstattung der Energiesteuer?

    2. Haben Klein BHKW Betreiber im Dezember 2022 keine Kosten für Gas und dennoch volle Einspeisungsvergütung von EEX plus KWK Zuschlag?

    3. Das bedeutet, dass ab IV/2022 die Einspeisung im Vordergrund steht und nicht der Eigenverbrauch? Ich habe im Oktober 2021 einen 2 Jahresvertrag für 24 Cent je kWh abgeschlossen. Also gilt es Einzuspeisen was die Kiste hergibt? Betreibe seit 2007 BHKW, aber solche Marktverhältnisse hätte ich nicht für möglich gehalten. Der Sozialismus lässt grüßen.....

    4. Hat die Gaspreisbremse ab 3/23 Einfluss auf unsere Stromvergütung?

    Mir ist durchaus bewusst, dass die oben genannten Fragen keiner rechtssicher beantworten kann, dennoch bleibt es spannend...!

    Beste Grüße

    Bernd

  • Von der Gaspreisbremse kann ich nichts beitragen, aber wenn du noch günstig an Gas kommst und den Strom teuer verkaufen kannst (was zumindest im aktuellen Quartal gegeben ist) klar einspeisen was geht!

    Ich als Heizöler Speise auch ein was geht, ist bei mir wegen aktueller Ölpreise zwar nicht so gewinnbringend wie bei dir, aber ich denke jede eingespeiste Kilowattstunde hilft der Netzstabilität, vor allem in kalten Winternächten wenn die ganzen Baumarktheizlüfter angehen!

    2005 Dachs HR 5.3 mit Kondenser 56.500 Betriebsstunden
    2007 Dachs RS 5.0 mit Kondenser 34.000 Betriebsstunden
    2008 PV 12,9 kWp Süd 30° Volleinspeisung
    2019 BYD 13,8 kW und 3 x Multiplus II-48 3000 35-32
    2019 PV 9,8 kWp Ost West 10° Überschusseinspeisung
    2021 3x Go e Charger Homefix 11kW

  • Moin Bernd,

    1. Welche Auswirkungen hat der Dezemberabschlag auf die Erstattung der Energiesteuer?

    Meiner Meinung nach keine. Die gelieferte Gasmenge in MWh (und damit die Höhe der gezahlten Energiesteuer) wird ja weder durch die Übernahme einer Abschlagszahlung beeinflusst noch später durch die Gaspreisbremse. Staatliche Zuschüsse dieser Art müssen bei einem BHKW sicher bei der Einkommensteuer und evtl. auch bei der Umsatzsteuer berücksichtigt werden (wie, wird man sehen wenn die gesetzlichen Regeln und die Gasrechnungen da sind), aber auf die Energiesteuer-Erstattung hat das m.E. keinen Einfluss.

    2. Haben Klein BHKW Betreiber im Dezember 2022 keine Kosten für Gas und dennoch volle Einspeisungsvergütung von EEX plus KWK Zuschlag?

    Jedenfalls ja, und das ist auch richtig so.

    Die Einspeisevergütung wird aufgrund § 4 Abs. 3 KWKG gezahlt, die Zuschläge gemäß §§ 5-8 KWKG. In diesen Paragraphen findet sich kein Hinweis darauf, dass der Betreiber – um Vergütung resp. Zuschläge zu erhalten – Kosten für den eingesetzten Energieträger haben bzw. nachweisen müsste.

    Davon ab erstattet der Staat ja "nur" eine Abschlagszahlung, d.h. ein Zwölftel der geschätzten Gaskosten eines Jahres. Die tatsächlichen Gaskosten können schon auf Jahresebene höher oder niedriger liegen als die Summe der Abschlagszahlungen. Im Dezember sind sie jedenfalls weit höher als ein Zwölftel (=8,3%) der Jahreskosten. Beispielsweise bei unserem BHKW lag der Verbrauch im Dezember 2021 bei ca. 16% des Jahresverbrauchs. Würde man also den Dezember 2022 separat abrechnen, so würden jedenfalls auch dann noch Gaskosten verbleiben, wenn man die Erstattungszahlung abzieht.

    3. Das bedeutet, dass ab IV/2022 die Einspeisung im Vordergrund steht und nicht der Eigenverbrauch?

    Im (nicht "ab"!) vierten Quartal 2022 liegt die Einspeisevergütung für BHKW-Strom bei 37,575 ct/kWh, plus vNNE, plus ggf. die 8 ct/kWh Differenz beim KWK-Zuschlag. Zusammen gibt das ca. 38-46 ct/kWh, was wahrscheinlich mehr ist als die meisten von uns in diesem Quartal für Bezugsstrom zahlen. So lang das so bleibt, lohnt es sich im Zweifel den BHKW-Strom einzuspeisen und stattdessen für den Haushalt Strom aus dem Netz zu beziehen. In der Realität dürften sich diesbezügliche Gestaltungsmöglichkeiten allerdings in Grenzen halten, zumal die meisten BHKW's spätestens ab Ende November sowieso weitgehend 24/7 durchlaufen. Und langfristig so weiter gehen kann das nicht. Entweder geht der Börsenstrompreis wieder auf ein niedrigeres Niveau zurück (im Oktober waren es bisher z.B. nur 17 ct/kWh), oder die Bezugsstrompreise werden sich mit der bislang – ohne EEG-Umlage – üblichen Differenz von ca. 15 ct/kWh netto oberhalb des Börsenstrompreises einpendeln.

    Der Gaspreis ist nicht entscheidend für die Frage Eigenverbrauch oder Einspeisung, sondern für die Frage, ob es sich überhaupt lohnt das BHKW zu betreiben. Bei dieser rein wirtschaftlichen Entscheidung muss man in der Regel mit dem unsubventionierten Gaspreis rechnen.

    • Die Einmalzahlung im Dezember betrifft eine Abschlagszahlung. Das heißt, de facto wird sie einfach von dem Betrag abgezogen, den Du in 2022 insgesamt für Gas zahlst. Ob Du im Dezember das BHKW (oder überhaupt Deine Heizung) laufen lässt oder nicht, spielt für die Einmalzahlung oder deren Höhe keine Rolle.
    • Wenn die Gaspreisbremse kommt, dann nur für beispielsweise 80% des Vorjahresverbrauchs. Würdest Du das BHKW stilllegen (und stattdessen Deine Wärme mit der Spitzenlasttherme erzeugen), so könntest Du wahrscheinlich um die 20% einsparen, weil der zusätzliche Gasverbrauch für die Umwandlung in Strom entfällt. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Du den BHKW-Strom zum größten Teil mit unsubventioniertem Gas erzeugst – außer Du schaffst durch radikale Einsparmaßnahmen Deinen Verbrauch einschließlich BHKW um 20% zu reduzieren.

    Für die Frage, ob es sich weiterhin rechnet, das BHKW zu betreiben, muss man also die anteiligen Kosten für unsubventioniertes Gas plus die variablen BHKW-Wartungskosten pro kWh (beides netto) dem Mix aus eingesparten Bezugsstromkosten (brutto) und Einspeisevergütung (netto) gegenüberstellen.

    4. Hat die Gaspreisbremse ab 3/23 Einfluss auf unsere Stromvergütung?

    Nein – siehe Punkt 2.

    Gruß, Sailor

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012
    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010
    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)
    E-Autos: BMW i3 seit 2/2024 und Audi Q4 e-tron (45 quattro) seit 12/2024, an zwei go-e Wallboxen mit Controller

  • Hervorragend erklärt Sailor.

    Darf man fragen was du beruflich machst ?

    Bist du im Energiesektor oder im steuerlichen Bereich tätig ?

    50kw elektrisch Erdgas BHKW von Yados

    25kw Absorptionskältemaschine aus BHKW-Abwärme

    Photovoltaikanlage 99,9 kwp

  • Hervorragend erklärt Sailor.

    :thankyou:

    Darf man fragen was du beruflich machst ?

    Bist du im Energiesektor oder im steuerlichen Bereich tätig ?

    Weder noch – ich habe Chemie und Wirtschaftswissenschaften studiert und bis zu meiner Pensionierung in der chemischen Industrie gearbeitet. Energie- und Steuerfragen gehören aber seit über 40 Jahren zu meinen Hobbies.

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  • Danke für deine Auskunft.

    Du könntest ja so manchem Finanzbeamten mit deinen "Hobbykenntnissen" das Fürchten lehren :saint:

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  • Moin Gemeinde,

    beim Durchlesen des Gesetzentwurfes zur Gaspreisbremse fand ich unter § 10 Entlastungskontingent in Absatz 4 spezielle Vorschriften für KWK-Anlagen, die hier vielleicht von allgemeinem Interesse sind.

    Zitat

    (4) Für einen Letztverbraucher, der eine KWK-Anlage nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes betreibt, wird die nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde zu legende Jahresverbrauchsmenge des bezogenen leitungsgebundenen Erdgases reduziert um Mengen, die im zugrunde zu legenden Zeitraum nach den Absätzen 1 bis 3 entfallen auf die Erzeugung von

    1. Kondensationsstrom, wobei der Kondensationsstrom gemessen in Kilowattstunden mit dem Faktor 2 auf die äquivalente Gasmenge gemessen in Kilowattstunden umzurechnen ist;

    2. KWK-Nutzwärmeerzeugung, die an Dritte veräußert und nicht für eigene Zwecke verwendet wird, wobei hierbei das Produkt aus dem Anteil der veräußerten KWK-Nutzwärmeerzeugung, die veräußert wird, an der gesamten KWK-Nutzwärmeerzeugung und der Gasmenge maßgeblich ist, die nach Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik auf die KWK-Nutzwärmeerzeugung entfällt und

    3. KWK-Nettostromerzeugung, die an Dritte veräußert und nicht für eigene Zwecke verwendet wird, wobei das Produkt aus dem Anteil der KWK-Nettostromerzeugung, die veräußert wird, an der gesamten KWK-Nettostromerzeugung und der Gasmenge maßgeblich ist, die nach Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik auf die KWK-Nettostromerzeugung entfällt.

    Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Berechnung nach den Grundlagen und Rechenmethoden der Nummern 4 bis 6 und 8 des Arbeitsblattes FW 308 „Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-Stromes“ des AGFW/Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e. V. (Bundesanzeiger vom 19. Oktober 2015, Nichtamtlicher Teil, Institutionelle Veröffentlichungen) erstellt wurde. Ein Letztverbraucher im Sinne von Satz 1 ist verpflichtet, seinen Lieferanten über die Mengen nach Satz 1 in Textform bis zum 1. März 2023 oder, falls der Anspruch danach entsteht, unverzüglich zu informieren. (...) Sofern Letztverbraucher der Pflicht nach Satz 3 nicht nachkommen, beträgt die nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde zu legende Jahresverbrauchsmenge des bezogenen leitungsgebundenen Erdgases null.

    Zu Nummer 1: Der Ausdruck "Kondensationsstrom" war mir neu, aber wenn ich die einschlägigen Google-Ergebnisse richtig verstanden habe, so wäre darunter bei einem BHKW nur Strom zu verstehen, der im Notkühlbetrieb erzeugt wurde. Das dürfte für unsereinen kaum relevant sein.

    Auch Nummer 2 (Veräußerung von Wärme an Dritte) dürfte die meisten von uns nicht betreffen. Aber die Frage ist m.E. schon wie das läuft, wenn z.B. ein Vermieter ein BHKW betreibt und die BHKW-Wärme an seine Mieter liefert. Wenn das gemäß Nr. 2 als "Veräußerung an Dritte" gilt, würde für solche Objekte und de facto auch deren Mieter die Gaspreisbremse nicht gelten. Das kann eigentlich nicht im Sinne des Gesetzes sein – es sei denn der Vermieter müsste in solchen Fällen stattdessen die Förderung aus der "Wärmepreisbremse" nach §§ 11 ff. des Gesetzentwurfes beantragen und diese an seine Mieter weitergeben. Das Verfahren dazu wird in Teil 3 unter §§ 31 ff. beschrieben, m.E. vor allem für Privatvermieter eine ziemlich umfangreiche und eigentlich überflüssige Bürokratie-Übung.

    Und Nummer 3 (Veräußerung von Strom an Dritte) wird wohl fast alle von uns betreffen, denn der ins Netz eingespeiste Überschuss-Strom aus einem BHKW erfüllt m.E. den Tatbestand einer Veräußerung an Dritte. Und wenn das so ist, muss jeder von uns seinen Gasversorger bis zum 28.02.2023 über die Gasmenge informieren, die er anteilig für den ins Netz eingespeisten Überschuss-Strom aufgewendet hat. Ich nehme an, dass sich die Vorschrift (genau wie die Gaspreisbremse selbst) auf das Verbrauchsjahr 2021 bezieht. Beispiel: Unser Stirling hat im Jahr 2021 insgesamt 31.151 kWh Gas verbraucht und daraus 24.502 kWh Wärme und 3.866 kWh Strom erzeugt. Auf die Stromerzeugung entfielen somit (31.151/(24.502+3.866)*3.866=) 4.245 kWh Erdgas. Von dem erzeugten Strom wurden 1.260 kWh eingespeist, was 4.245/3.866*1.260= 1.372 kWh Erdgas entspricht.

    Achtung: Wer diese Mitteilung unterlässt, riskiert damit seinen gesamten Erstattungsbetrag aus der Gaspreisbremse. :tot:

    Und jetzt die Frage an die Insider unter uns: Seht Ihr das auch so? Und wenn ja, macht es ggf. Sinn ein rechtssicheres Formschreiben für diese Mitteilung auszuarbeiten, welches dann alle für die Meldung an ihren Gasversorger verwenden können?

    Gruß, Sailor

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012
    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010
    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)
    E-Autos: BMW i3 seit 2/2024 und Audi Q4 e-tron (45 quattro) seit 12/2024, an zwei go-e Wallboxen mit Controller

    3 Mal editiert, zuletzt von sailor773 (18. Dezember 2022 um 09:56) aus folgendem Grund: Präzisierung

  • Ich würde erst einmal die Füße stillhalten und abwarten, was in der Endversion steht. Ebenfalls gehe ich davon aus, dass es gewisse Anwendungsregeln geben wird, die dann entsprechend veröffentlicht werden.

    Ich sehe das zwar wie Du, hoffe jedoch das eine Geringfügigkeitsgrenze gesetzt wird, denn das nun jeder Kleinanlagenbetreiber sich darum kümmern muss, dass wäre Wahnsinn.

  • Ich sehe das zwar wie Du, hoffe jedoch das eine Geringfügigkeitsgrenze gesetzt wird

    Die Hoffnung stirbt zuletzt. Aber natürlich ist es sinnvoll, erst mal abzuwarten was genau beschlossen wird. Es sind ja noch gut zwei Monate Zeit.

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  • Seid ihr denn überhaupt von der Gaspreisbremse betroffen ?

    Also ich nicht weil noch Vertrag bis 2025, deshalb frage ich.

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