Wärmeliefervertrag

  • Moin Leidensgenossen,

    nachdem nun mein BHKW im Keller rumpelt (y) muß ich an die "bürokratischen" Dinge heran.
    Da wäre zb. ein Wärmeliefervertrag zwischem mir (BHKW Betreiber) und mir (Hausbesitzer) zu schließen.Es gibt einiges im WWW darüber zu lesen aber alles Schwarten von 20 Seiten mit ner Menge Präambeln und Kokoloris.
    Wieviel Geschwafel muß mein Wärmeliefervertrag enthalten ?? dazu würde ich gern eure Meinung hören.

    MfG

  • Bist du den gewerbetreibender?
    Und belieferst du dich nur alleine?

    Ich würd so wenig wie möglich schreiben.
    Nur das Wärme und Strom geliefert werden zu welchen Konditionen.
    Sowie eine Laufzeit.
    Zusätze zu alten Verträgen kann man immer in beiderseitigem Einvernehmen nachschießen.
    Oder meinst du einer der Vetragspartner könnte mauern? ))))

    Wer einmal fragt, wirkt für einen Moment dumm, wer es nie tut, bleib es sein Leben lang

  • Zitat

    Original von Bernd der Dachsausbeuter

    Oder meinst du einer der Vetragspartner könnte mauern? ))))

    Jo, ich will mich ja nicht übern Tisch ziehen lassen und später verklagen müssen!! ))))

    Gewerbetreibender NEIN -> Nachhaltige Tätigkeit JA
    und ich bin Vermieter einer Wohnung und das auch noch an meine Eltern :~~

    Also eine leicht verrückte Konstellation.

    Bin aber ganz deiner Meinung, werde das ding so kurz wie möglich fassen.

    Also:

    Lieferant - Ich

    Käufer - Ich

    Vertragsgegenstand - Wärmelieferung

    Laufzeit - 1Jahr (automatisch um 1Jahr verlängernd)

    Kosten - 2 €Cent \ Kwh brutto


    Was vergessen???????????????????????

  • Liefervertrag von einer Person an die selbe, das geht nicht. Ausnahme: Du besitzt eine GmbH welche als eigenständige Rechstperson Dir als Privatperson Rechnungen schreiben kann. Das ganze nennt sich Selbstkontrahierungsverbot und steht im BGB § 181. Steuerlich kannst Du den Dachs nach meiner Auffassung voll gewerblich nutzen, musst dann aber den Eigenverbrauch (Wärme und Strom) anrechnen und versteuern.

    Grüße

    Bruno

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    2 Mal editiert, zuletzt von Bruno44 (23. März 2007 um 18:41)

  • Zitat

    Original von Bruno44
    Liefervertrag von einer Person an die selbe, das geht nicht.

    Bruno

    Muß aber irgendwie gehen, denn das Geld aus meiner eigenen Nebenkostenabrechnung für Wärme und WW muß ich ja irgendwie als Einnahme meiner "Selbständigen Tätigkeit" verbuchen. Also muß ich mir ja eine Rechnung schreiben und die Rechnung muß ja irgendeine Vertragsgrundlage haben @:pille

    ODER wie jetzt?????????


    EDIT oder ist das eine Entnahme aus Betriebsbeständen zur privaten Nutzung öder so ähnlich???

  • Wie oben bereits geschrieben nennt sich das Eigenverbrauch, welcher zu bewerten und zu versteuern ist.

    Grüße

    Bruno

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  • OK , habs geschnitten.
    Kein Vertrag da Eigenverbrauch!

    ABER auch auf die Gefahr das ich nerve - wie ist das mit der vermieteten Wohnung??????????

    Wenn ich als Hausbesitzer Wärme nur als "Eigenverbrauch" von mir als "BHKW-Betreiber" bekommen kann , als was gebe ich diese Wärme dann an meinen Mieter weiter?

    Nicht das ich damit ein Problem hätte - sind ja meine Eltern, aber könnte mir vorstellen das sich das für andere Betreiber als ein Fallstrick herausstellt.

    Mfg

  • der Mieter bist Du ja nicht selbst --> Liefer-Vertrag mit Mieter machen.

    Aber Achtung, bei Lieferung von Strom wirds kompliziert, da Du damit in der Regel zum EVU wirst!

    Grüße

    Bruno

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    Einmal editiert, zuletzt von Bruno44 (23. März 2007 um 19:10)

  • Zitat

    Wenn ich als Hausbesitzer Wärme nur als "Eigenverbrauch" von mir als "BHKW-Betreiber" bekommen kann , als was gebe ich diese Wärme dann an meinen Mieter weiter?

    Bruno hat das ganz toll erklärt - danke dafür Bruno ^^
    Auch der Verweis, das man von Energieversorger als EVU angesehen werden könnte stimmt. Nach geltendem Recht gilt dies aber nur für einen Weiterverkauf von Strom, hier muss sogar die Energiesteuer auf dem Strom 2,05 ct / kWh und Mehrwertsteuer abgeführt werden.

    Anders sieht es aus, wenn lediglich nur eine "Verrechnung" vorgenommen wird. D.h. wen nder Hauseigentümer im Namen der Mieter Gas einkauft, woraus in einer Maschine ( KWK Anlage ) Strom und Wärme entsteht, ist zunächst einmal die Mieterschaft und der Eigentümer - Eigentümer der Produkte. Da die Mieter auch etwas von "Ihrem" Strom haben wollen, ist die Bildung von Wohngemeinschaften und ein Hauptzähler rechtlich möglich - rechtliche Interpretation KWK Gesetz.

    Daher wird man, wenn Strom und Wärme nur "verrechnet" werden, nicht zum EVU . @:- Anders ist dies zu beurteilen, wenn Gewerbs mäßig eine KWK Anlage betrieben wird. ( Als Gewerbe)

    Einmal editiert, zuletzt von Dachsfan (23. März 2007 um 21:02)

  • @Fan,

    Deine Aussage halte ich für fragwürdig und gefährlich. Sobald der belieferte nicht (mit)-Eigentümer der KWK-Anlage ist, darf kein Strom verkauft werden. Deine Interpretation des KWK-Gesetzes läuft ins leere.

    Grüße

    Bruno

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