Stromerzeugende Heizungen und das Finanzamt...

  • Stromerzeugende Heizungen sorgen für graue Haare in den Finanzämtern und in Folge dessen auch bei den Betreibern von kleinen BHKW. Steuerberater Rüdiger Quermann beleuchtet daher in einem Gastartikel ausführlich den Mythos der Gewerbeanmeldung, die Unternehmereigenschaft, das Umsatzsteuerwahlrecht sowie den Wert von Wärme und Strom.

    -> http://www.bhkw-infothek.de/nachrichten/19…ie-finanzamter/

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  • Höchst interessant das - jedoch Umsatzsteuerbescheid ???
    Ich habe seit Abgabe der jährlichen USt-Erklärung 2009 noch keinen solchen erhalten. Auf Rückfrage erhielt ich die Antwort: Wenn die unterjährigen (mtl./quartalsweise) USt-Voranmeldungen mit der Jahreserklärung weitgehendst übereinstimmen, wird kein Jahres-bescheid erstellt ?(

    Wie schaut das Ganze aus, wenn das BHKW (in dessen Eigentum stehend) von einem anerkannt gemeinnützigem Verein betrieben wird ? Ist da mit Kleinunternehmerregelung trotzdem MwSt-Erstattung möglich ?

  • Hallo,
    mir ist das auch unklar. Mein Finanzamt sieht die Wärme als Vermietungsleistung an, also Umsatzsteuer frei. Mit der Folge ist das BHKW nur zu 30% vorsteuerabzugsberechtigt. Die letzten 10 Jahre hat es sie aber nicht gestört für die Wärme die Umst. zu kassieren.

    mfg
    Winfried

  • Tja Leute, da war ich wohl ein Betrüger. Hier mein Fall:


    "Sie nutzen
    Ihr Einfamilienhaus für private Wohnzwecke und schaffen ein Blockheizkraftwerk
    an, dessen Strom sie selbst privat nutzen und dessen (überschüssiger) Strom
    auch in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird. Aus der Einspeisung ins
    Stromnetz erzielen Sie nachhaltig Einnahmen.
    Gestaltungs-Tipp:
    Sofern Sie die Anlage zu mehr als 10% für die entgeltliche Stromerzeugung nutzen, können Sie die Anlage vollumfänglich Ihrem
    Unternehmensvermögen zurechnen mit der Folge, dass Sie die gesamte Umsatzsteuer
    aus den Anschaffungskosten als Vorsteuern geltend machen können. Dies gilt
    jedoch nur dann, wenn Sie nicht die Kleinunternehmerregelung anwenden. Das Entgelt
    für die Stromeinspeisung unterliegt der Umsatzsteuer.
    Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Privatnutzung der Anlage eine unentgeltliche
    Wertabgabe gemäß § 3 Abs. 9a UStG darstellt, die nicht steuerfrei, sondern
    umsatzsteuerpflichtig ist. Bemessungsgrundlage für diese Privatnutzung sind in
    den ersten 10 Jahren die Anschaffungskosten plus laufende Kosten und nach
    Ablauf von 10 Jahren nur noch die Kosten. Regelmäßig ist es empfehlenswert, die
    Anlage nach 10 Jahren aus dem Unternehmensvermögen herauszunehmen. Dies stellt
    dann eine steuerfreie Entnahme dar, die nicht mehr zu einer Korrektur des
    ursprünglichen Vorsteuerabzugs führt. Mit dieser Gestaltung können Sie also die volle
    Vorsteuer aus den Anschaffungskosten des Blockheizkraftwerks geltend machen." (aus Steuertipps 07/2009)

    Das ist die allgemeine Logik - hab ich gedacht. Hier die Aussage meines FA:
    "Für den Vorsteuerabzug eines Gegenstandes ist eine mindestens 10%ige unternehmerische Nutzung eine Grundvoraussetzungdes §15 USTG....
    Die von Ihnen angeführte Besteuerung der privat genutzten Wärme als unentgeltliche Wertabgabe tritt erst dann ein, wenn zuvor der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen (Anschaffung des BHKW) möglich war.Ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, ist keine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern (§3 Abs. 1 b S. 2 USTG).
    Es verbleibt damit bei der im Prüfungsbericht sowie der Antwort des Ministeriums der Finanzen (Brandenburg) vertretenen Auffasung, dass ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung Ihres BHKW's nicht möglich ist, da Sie dieses nicht zu mdst. 10% unternehmerisch nutzen."
    Mein FA zählt die wie folgt: Das BHKW produziert Wärme und Strom im Verhältnis 7,5 : 1. Vom Strom wurden 2000 kWh selbst verbraucht, und 1000kWh verkauft. Alles zusammen liegt weit unter 10% unternehmerischer Tätigkeit.
    Ich habe mein Veto ans brandenburger Finanzministerium geschrieben, die nach Auswertung mit dem FA dessen These stützen. Meiner Meinung nach ignorieren diese Fachleute alle geltenden Gesetze dazu, die ich Ihnen ebenfalls zukommen ließ (packe ich mal als Anlagen hier zu). Auch mein Hinweis, das für die unternehmerische Tätigkeit nur die Stromproduktion zählt, haben sie ignoriert.
    Die weitere Info, das ich ja in 2012 eine 12,54 kWp PV-Anlage installiert habe, und diese mit dem BHKW als Einheit betrachte - so komme ich locker mit Wärme des BHKW über 10% U.T. wurde total ignoriert. Weiterhin ist ihnen bekannt, das eit 11 Jahren eine 5kWp-PV-Anlage läuft.
    Nun bin ich erstmal mit meiner Weisheit am Ende. Hat vielleicht von Euch jemand einen Plan?
    Links:
    http://www.clearingstelle-eeg.de/files/IV_D_2%E…0002_110314.pdf
    http://www.ihr-bhkw-berater.de/index.php/bhkw…teuerabzug-bhkw

  • hast Du das hier klick den Pfeiffen schon vor den Latz geknallt ??


    und nicht vergessen form- und fristgerecht Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen.

    Die Frage ist auch wem gehört das Haus in dem die Wärme verbraucht wird und wem das BHKW. Gehört das Haus z.B. Dir und Deiner Frau und der Betrieb des BHKWs läuft nur auf Deinen Namen (auch wenn der Einkommenssteuerbescheid an die Eheleute geht sagt das noch nichts über den Betreiber der Anlage aus) dann sind das juristisch unterschiedliche Personen. Dann verkaufst Du den Strom und die Wärme an Dritte. Damit fällt das ganze Argumentationsgebäude des FAs in sich zusammen.

    Das Beste ist Du schaltest ein Steuerberater mit Fachkenntnisse im BHKW-Bereich ein, wenn die nicht einlenken wollen. Für die vom Finanzamt sind wir alle nur Steuerbetrüger, die es gilt zu erwischen und zu erlegen. :vinsent:

    Rechnen hilft. Bleistift, Stück Papier und ein Taschenrechner und man wird sich über einige Ergebnisse wundern. ?(
    http://perdok.info/
    Oscar Perdok GmbH
    Gildeweg 14, 46562 Voerde
    Beratung, Planung und Installation von: KWK-Anlagen, PV-Anlagen, Stromspeicher mit Notstromfunktion, Eigene Herstellung von Ladestationen für E-Mobile, Energie-Effizienz incl. Kosten/Nutzen-Betrachtung, Ladestation für E-Mobile (kostenlos)

  • Danke für die Hinweise.
    Ich hatte ja auch das brandenburger Finanzministerium dazu angeschrieben. Nach Auswertung der Unterlagen teilen sie die Meinung meines FA.
    Ich hatte allen sechs Anlagen dazugepackt, in denen alles drinsteht. Alles wird einfach ignoriert.
    -Schreiben BFM vom 14.03.2011
    -Gerichtsurteil BFH vom 18.12.2008
    -Fachbeitrag Urteil Bundesfinanzhof (BFH) – Klarheit bei der steuerlichen Behandlung von BHKW
    -weiter Infos aus der Infothek des BHKW-Forums
    Das alles interessiert den FA-Mitarbeitern nicht.
    Und übrigens - ja, meine Frau und ich wohnen im Haus, und ja, das Gewerbe läuft auf meinem Namen. Ich habe ja noch ne PV-Anlage von Jan. 2002 und ne PV-Anlage von März 2012, ist dem FA ebenfalls bekannt. Ich habe aber für das BHKW eine neue Steuernummer bekommen.

    Eigenverbrauch mittels Vitovalor PT2 (seit 10/2019) und 12,54 kWp PV-Anlage mit SMA Tripower 12000 (seit 03/ 2013)
    aktuell für 2018 79% Eigenstromversorgung durch BHKW und PV :thumbup:

    seit 01/2002 Volleinspeisung mit PV-Anlage 5,06 kWp :thumbup:

  • ja, meine Frau und ich wohnen im Haus, und ja, das Gewerbe läuft auf meinem Namen.


    Damit ist der BHKW-Beteiber nicht identisch mit dem Wärmenutzer und der BHKW-Betreiber verkauft den Strom und die Wärme zu 100% an "Dritte". Widerspruch einlegen :!:

    Rechnen hilft. Bleistift, Stück Papier und ein Taschenrechner und man wird sich über einige Ergebnisse wundern. ?(
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  • hab da grad noch nen Gedanke,

    hast Du bei den PV Anlagen auf Vorsteuer optiert ?? Dann müssen die auch fürs BHKW die Vorsteuer schlucken denn i.S.d. UStG hast Du ein Einzelunternehmen und machst eine Umsatzsteuererklärung für alles. Also entweder oder - splitten geht nicht.

    mfg