Wurde heute veröffentlicht.
ZitatHinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Entnahmebesteuerung hat der BFH entschieden, dass die für die Strom- und Wärmeerzeugung mit dem Blockheizkraftwerk angefallenen sog. Selbstkosten (Herstellungskosten) nur dann anzusetzen sind, wenn ein Einkaufspreis für den Strom bzw. die Wärme nicht zu ermitteln ist. Das Finanzamt hatte im Streitfall die (relativ hohen) Selbstkosten als Bemessungsgrundlage angesetzt. Das Finanzgericht (FG) war dem gefolgt.
http://www.kostenlose-urteile.de/BFH_XI-R-310_B…s.news15315.htm
Damit dürfte die Wärme etwas billiger werden.