Einspeisung des KWK-Stroms ins Netz mit Verkauf an einen Dritten auch innerhalb eines Gebäudes mit 8 Wohneinheiten?

  • Ich möchte in ein Gebäude mit 8 Wohneinheiten ein BHKW einbauen. Den erzeugten Strom will ich an die Mieter verkaufen. Da voraussichtlich der Strom auch dann produziert wird wenn kein Mieter ihn abnimmt, stellt sich für mich die Frage: wohin damit? Ein Verkauf an den ENV ist wenig lukrativ. Ich habe nun mehrere Beiträge zum Thema Stromverkauf gelesen, habe aber immer noch nicht die Möglichkeit "Einspeisung des KWK-Stroms ins Netz mit Verkauf an einen Dritten" völlig verstanden. Nach meiner Lesart kann ich jeglichen, durch das BHKW erzeugten Strom, in das Netz des ENV einspeisen und diese Menge mit einem Zähler erfassen. Bei dem "Dritten" wird ebenfalls die Menge gezählt die er aus dem Netz des ENV bezieht. Der "Dritte" bezahlt nun die Menge des bezogenen Stromes an mich. Mir geht im erten Schritt nur das Grundverständniss. Die Abhängigkeiten von der Menge des erzeugten Stroms zur Menge abgenommener Strom durch Dritten ist noch eine weiterer Schritt.

    Stimmt meine Sichtweise?
    Kann der "Dritte" (meine Mieter) auch im gleichen Haus (bezieht auch die Wärme des BHKW) wie das Bhkw sein?

    Ihr seht ich frage etwas ungelenk, da das Thema für mich noch neu ist.

  • Hallo erst mal :hutab:

    Du hast den ersteb Schritt zur Lösung Deiner Probleme getan nach dem Motto: Nicht verzagen, BHKW-Forun fragen :sehrgut:

    Schau Dir mal diese Seite an: http://www.buzzn.net/

    Ich glaube das könnte auf Deine Fragen eine erste Antwort und es könnte auch die Lösung sein. :imsohappy:

    Du kannst den Überschuß an Buzzn verkaufen und den Reststrom von Buzzn beziehen. 8)

    Rechnen hilft. Bleistift, Stück Papier und ein Taschenrechner und man wird sich über einige Ergebnisse wundern. ?(
    http://perdok.info/
    Oscar Perdok GmbH
    Gildeweg 14, 46562 Voerde
    Beratung, Planung und Installation von: KWK-Anlagen, PV-Anlagen, Stromspeicher mit Notstromfunktion, Eigene Herstellung von Ladestationen für E-Mobile, Energie-Effizienz incl. Kosten/Nutzen-Betrachtung, Ladestation für E-Mobile (kostenlos)

  • Guten Abend ecopowerprofi,

    vielen Dank für Deine aufmunternden Worte und den netten Empfang.
    Buzzn zahlt aktuell 7 cent/kwh. Für meinen gesamten überflüssigen Strom. Von meinen Mietern habe ich mir annähernd das Doppelte erhoft. Gibt es denn keine Möglichkeit mit einem "Verkauf an einen Dritten" nach dem KWK Gesetz?

  • Buzzn zahlt aktuell 7 cent/kwh.


    Die ersten 10 Jahre gibts noch 5,11 ¢ je KWh aus den KWK Topf

    und man muß etwas unterscheiden


    Die summe Biene Buzzn ist primär dazu da Strom von BHKW Kasimir in der Neustraße
    zu Lieschen Müller in der Waldschlößchenstr ( wobei es nichtmal gesagt ist das die im selben
    Ort sind ) zu bringen und einen Geldigen ausgleich zu gewährleisten, weil die Lieferung
    durch das Netz der Netzbetreiber, das ist Buzzn oder Andere Abrechner wobei Buzzn
    einer der wenigen der in den Berreich tätig, die andern mögen lieber Megawatt.


    Jetzt möchst Du aber an Mieter liefer, das öffentliche Stromnetz garnicht betreten,
    ist wie in Ausland Autobahn fahren, wern nicht drauffährt zahlt nicht, Du kannst
    also die Netzkosten die Buzzn Von Lieschen Müller kassiert und so BHKW Kasimir nicht
    kriegen kann, als BHKW Frank bekommen, sollang Du brav im Haus bleibst.


    Das im Groben im Detail kommt da noch mehr das Dir der Kopf
    summt :whistling:


  • Buzzn zahlt aktuell 7 cent/kwh. Für meinen gesamten überflüssigen Strom. Von meinen Mietern habe ich mir annähernd das Doppelte erhoft. Gibt es denn keine Möglichkeit mit einem "Verkauf an einen Dritten" nach dem KWK Gesetz?

    a) keinen überflüssigen Strom produzieren -> stromgeführter Betrieb (Nullbezugsregelung)
    b) Verkauf an Dritte nach KWK-G §4(3) gilt nur für die Einspeisung ins Netz. Wenn Du innerhalb der Kundenanlage bleibst, kannst Du z.B. nach dem Summenzählermodell intern abrechnen.

    Gruß,
    Gunnar

    Ist die Wärme kraftgekoppelt, wird die Energie gedoppelt. (Ulli Brosziewski)

  • b) Verkauf an Dritte nach KWK-G §4(3) gilt nur für die Einspeisung ins Netz.


    Ich habe aus dem KWK-G §4 (3) die Sätze 4 und 5 gemeint.

    4. Weist der Betreiber der KWK-Anlage dem Netzbetreiber einen Dritten nach, der bereit ist, den eingespeisten KWK-Strom zu kaufen, ist der Netzbetreiber verpflichtet, den KWK-Strom vom Betreiber der KWK-Anlage zu dem vom Dritten angebotenen Strompreis abzunehmen.

    5. Der Dritte ist verpflichtet, den KWK-Strom zum Preis seines Angebotes an den Betreiber der KWK-Anlage vom Netzbetreiber abzunehmen.

    Der Betreiber der KWK-Anlage bin ich.
    Der Dritte sind meine Mieter.

    Ich möchte nicht dem Netzbetreiber oder dem EVU den Strom verkaufen. Ich möchte den Strom nur zum Zwecke der Durchleitung zu einem Dritten in das Netz einspeisen.

    Ich glaube hier gibt es zwei Sichtweisen des Begriffes "Einspeisung".
    1. Einspeisung von Strom mit dem Zweck des Verkaufs an das EVU.
    2. Einspeisung von Strom mit dem Zweck der Durchleitung zu einem Dritten.

    Das heißt:
    1. Ich erzeuge Strom mit dem BHKW.
    2. Speise ihn zum Zwecke der Durchleitung in das Netz des Netzbetreibers ein.
    3. Weise dem Neztbetreiber einen Dritten (meine Mieter) nach, der bereit ist, den eingespeisten KWK-Strom zu kaufen.
    4. Der Netzbetreiber bezahlt mir den Preis für meinen eingespeisten (durchgeleiteten) Strom, welchen ich mit dem Dritten (meine Mieter) ausgehandelt habe.
    5. Der Dritte bezahlt den mit mir ausgehandelten Preis an den Netzbetreiber.

    Meines Erachtens fungiert der Netzbetreiber aufgrund der gesetzlichen Vorgabe hier als Inkassounternehmen für die Durchleitung. Natürlich darf der Netzbetreiber für die Durchleitung und die Abrechnung eine Gebühr verlangen.

    Wenn meine Interpretation richtig ist hat diese Konstilation folgende Vorteile:

    1. Ich speise allen erzeugten Strom zu jeder Tages- und Nachtzeit zu dem mit meinen Mietern vereinbarten Preis ein. Einspeisung nur zum Zwecke der Durchleitung.
    2. Ich benötige einen Zähler welcher die Einpeisung ins Netz zählt.
    3. Ich benötige einen Zähler (Hauseingang) für alle Wohnungen.
    4. Ich benötige für jede Wohnung einen Unterzähler.

    Um es Anhand eines Beispiels zu verdeutlichen.

    Ich erzeuge 10.000 kwh/a und speise diesen zum Zwecke der Durchleitung in das Netz des Netzbetreibers ein und der verkauft diesen an meine Mieter. Der Zähler zählt 10.000 kwh/a Einspeisung. Der Netzbetreiber leitet den Strom an meine Mieter weiter. Meine Mieter nehmen dem Netzbetreiber die von mir erzeugten 10.000 kwh/a ab. Der Zähler am Hauseingang zählt die 10.000 kwh/a. Die Mieter bezahlen 10.000 kwh/a an den Netzbetreiber. Wenn die Mieter im Jahr 15.000kwh verbrauchen, müssen 5.000 kwh zugekauft (EVU) werden. Somit steht auf dem Hauseingangszähler 15.000 kwh/a. Ich verrechne mit jedem Mieter nach Unterzählerstand mit 2/3 (BHKW Tarif)und 1/3 (Zukauf von EVU).

    Jetzt wirds richtig Interresant. Da der Netzbetreiber sicherlich keinen zeitlichen Bezug zwischen meiner Einspeisung und der Abnahme durch die Mieter herstellen kann, verkaufe ich 10.000 kwh/a an meine Mieter zum vereinbarten Preis, egal wann der Strom durch die Mieter abgenommen wurde. Das BHKW darf nur nicht mehr kwh/a erzeugen als von meinen Mietern abgenommen wird. Aber da habe ich keine Bedenken.