Moin,
das müß Ihr euch reinziehen - kanns noch schlimmer kommen???
http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF__…icationFile.pdf
Ich hoffe das ist nicht die von fire hochgelobte neue Regelung!!!!
mfg
Moin,
das müß Ihr euch reinziehen - kanns noch schlimmer kommen???
http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF__…icationFile.pdf
Ich hoffe das ist nicht die von fire hochgelobte neue Regelung!!!!
mfg
Ganz ruhig Brauner,
hier geht es eindeutig um die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Hat also nichts mit der Wohnraumvermietung zu tun.
Hallo Herzogsweg16,
du glaubst doch wohl nicht ernsthaft, das die örtlich zuständigen Finanzbehörden, die letztlich ggfls. an dich etwas zahlen müßten, richtig lesen können:
Beim Begriff "Vermietung und Verpachtung" hört deren konkrete Kenntnisnahme auf und - was für Grundstücke gilt, ist sinngemäß für darauf stehende Gebäude anzuwenden...
Da mach ich jede Wette drauf !
pamiru48
Genau das ist der Punkt, entweder können wir das Rundschreiben nicht richtig deuten oder die OFD???
Mir liegt ein Schreiben der OFD Chemnitz vor. In diesem Schreiben nimmt die OFD bezug auf das Lokführerurteil und verweist darauf das obiges Rundschreiben nach diesem Urteil datiert.
Zitat OFD Chemnitz:
"Nach diesem BMF-Schreiben stellt auch die Lieferung von elektrischem Strom durch den Vermieter an die Mieter eine Nebenleistung dar, welche der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG unterliegt. Insoweit ist Tz. 3.1 der Verfügung, nach der die Stromlieferung keine Nebenleistung zum Vermietungsumsatz sei, nicht mehr zutreffend."
und weiter
"Wird ein Gebäude zu Wohnzwecken langfristig vermietet und in diesem Zusammenhang ein Blockheizkraftwerk zur Strom- und Wärmeversorgung der Mietparteien errichtet, kommt es zum vollständigen Ausschluss des Vorsteuerabzuges aus der Errichtung des Blockheizkraftwerkes, da diese Eingangsleistung in vollem Umfang zu steuerfreien Ausgangsleistungen führt (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG)."
Die gehören in Grund und Boden geklagt
Wenn man über die Sache noch weiter Nachdenkt sind auch die PV´ler betroffen.
mfg
ZitatWenn man über die Sache noch weiter Nachdenkt sind auch die PV´ler betroffen.
...und das ist ja die Sache,
die mir die PV-ler nicht glauben
Ich versuch da schon länger die PV-ler auf "unsere" Probleme aufmerkasam zu machen
Die Sorgen der BHKW-ler von heute sind die Probleme der PV-ler von Morgen
Und die PV-ler sind viel mehr,
drum würd ich mir wünschen, dass die sich unserer Probleme mal etwas mehr annehmen.
aber zurück zum Urteil, bzw. der Weisung des BMF
Wenn ich esrichtig lese, dann wird hier doch auf ein bestimmtes Urteil des BFH Stellung genommen
...und dies Urteil ist aber ncith das, was den BHKW-ler zu Gute kam.
Also bei Problemen sollte man doch der OFD auf das korrekte Urteil hinweisen könne, oder?
OK,
habe mir das zu Grunde liegende Urteil (15. Januar 2009 - V R 91/07) mal reingezogen. Der Verdacht erhärtet sich für mich das die OFD Chemnitz sowohl das Urteil als auch das BMF Rundschreiben falsch interpretiert hat!!
Dashalb an dieser Stelle die Aufforderung an alle User und solche die es werden wollen :
Falls Euch von Eurem zuständigen FA oder OFD ebenfalls unter Bezug auf das BMF Schreiben vom 21.07.2009 (BStBl. 2009 I, S. 821) der Vorsteuerabzug verweigert wird bitte melden!!!
Wichtig! Es geht hier ausschließlich um Fälle in denen obiges BMF Schreiben zur Begründung verwendung findet.
mfg
Hallo alikante,
wie groß wäre denn der finanzielle Nachteil durch das Schreiben der OFD Chemnitz?
Mit freundlichen Grüßen
och Fuchs ich habe keine Zeit für nichtsbringende Diskussionen mit Dir.
Es geht um die Vorsteuer und das sind bekanntlich 19% von egal welcher Summe.
mfg
Alles anzeigenGenau das ist der Punkt, entweder können wir das Rundschreiben nicht richtig deuten oder die OFD???
Mir liegt ein Schreiben der OFD Chemnitz vor. In diesem Schreiben nimmt die OFD bezug auf das Lokführerurteil und verweist darauf das obiges Rundschreiben nach diesem Urteil datiert.
Zitat OFD Chemnitz:
"Nach diesem BMF-Schreiben stellt auch die Lieferung von elektrischem Strom durch den Vermieter an die Mieter eine Nebenleistung dar, welche der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG unterliegt. Insoweit ist Tz. 3.1 der Verfügung, nach der die Stromlieferung keine Nebenleistung zum Vermietungsumsatz sei, nicht mehr zutreffend."
und weiter
"Wird ein Gebäude zu Wohnzwecken langfristig vermietet und in diesem Zusammenhang ein Blockheizkraftwerk zur Strom- und Wärmeversorgung der Mietparteien errichtet, kommt es zum vollständigen Ausschluss des Vorsteuerabzuges aus der Errichtung des Blockheizkraftwerkes, da diese Eingangsleistung in vollem Umfang zu steuerfreien Ausgangsleistungen führt (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG)."
Die gehören in Grund und Boden geklagt
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Wenn man über die Sache noch weiter Nachdenkt sind auch die PV´ler betroffen.
mfg
Hallo Alikante,
habe mir die Arbeit gemacht, alle BMF-Schreiben aus dem Jahr 2009 rauszusuchen. In Bezug auf das Lokführerurteil finde ich kein Schreiben des BMF.
Es gibt lediglich ein Schreiben des BMF in Bezug auf die Überlassung von Strom an Dauercamper. Und aus diesem Schreiben geht meiner Meinung nach aber eindeutig hervor, dass sich dieses Urteil auf die Lieferung von Strom an Dauercamper auf einem Campingplatz bezieht.
Das Lokführerurteil bestätigt doch eindeutig, dass der Betreiber eines BHKW in einem Ein-/Zweifamilienhaus, wenn er einen Teil seines erzeugten Strom regelmäßig an ein EVU verkauft, zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Auf welcher rechtlichen Grundlage bestreitet die OFD Chemnitz jetzt diese Berechtigung unter Bezugnahme des Lokführerurteils. Wie gesagt, ich finde dazu kein BMF Schreiben.
Ja bei einigen hat es wirklich keinen Zweck. Aber für all die, welche über den Tellerrand hinaus blicken und sich nicht nur von Vorsteuererstattung und Abgreifen von Subventionen den Überblick vernebeln lassen, ein kleines Beispiel.
1. ohne Vorsteuerabzug
Kauf einer Maschine für 35.700 € inklusive Mehrwertsteuer plus insgesamt in 10 Jahren Ausgaben von 23.800 € für Treibstoff, Wartung und Reparaturen ergeben zusammen 59.500 €. Werden in diesem Zeitraum insgesamt Einnahmen von 71.400 € erzielt, ergibt sich somit ein Überschuss von 11.900 €.
2. mit Vorsteuerabzug
Bei gleichen Zahlen wie oben, bekomme ich nun auf sämtliche Ausgaben die Mehrwertsteuer zurück. Aus 59.500 € werden dann netto 50.000 € Kosten. Im Gegenzug müssen natürlich auch die Einnahmen um die Mehrwertsteuer gekürzt werden. Aus 71.400 € werden dann netto 60.000 €. Der Überschuss zwischen Ein- und Ausgaben liegt also bei 10.000 €.
Muss ich nun wirklich noch die Frage stellen, bei welcher Variante der Betreiber mehr in der Tasche hat?