Hallo bek,
Gunnar vermutet prinzipiell richtig. - Die Stromeigenversorgung gemäß der GbR-Vertragskonstruktion a la Meyer hat bis vor ca. einem Jahr die Auswirkungen des BGH-Urteil VIII ZR 35/09 vom 9.12.2009 nicht berücksichtigen können. In zwei Vorträgen von Hr. Meyer wird das geänderte Vertragskonzept (Blätter 27ff) deutlich. Dort sind auch ganz anschauliche (nicht aktuelle) Vergleiche der Stromeinspeisung ins öffentliche Netz zur Eigenstromversorgung zu finden. Leider ist die bei Stromverkauf an Letztverbraucher zu zahlende EEG-Umlage (2010: 2,047 ct/kWh | 2011: 3,53 ct/kWh) nur jeweils einmal und in falscher Höhe erwähnt. Inwieweit dieses neue Konzept einer rechtlichen Überprüfung standhält ist wie auch bei dem unten erwähnten Nutzungsvertrag unklar.
Stromlieferverträge im BHKW-Bereich haben seit Anfang 2010 das Manko der zu zahlenden stark steigenden EEG-Umlage. Der in Gunnars Post erwähnte Nutzungsvertrag stellt wohl eine Möglichkeit zur Aushebelung dieser Zahlungspflicht dar.
Denkmaler