strom an mieter verkaufen

  • Hallo bek,

    Gunnar vermutet prinzipiell richtig. - Die Stromeigenversorgung gemäß der GbR-Vertragskonstruktion a la Meyer hat bis vor ca. einem Jahr die Auswirkungen des BGH-Urteil VIII ZR 35/09 vom 9.12.2009 nicht berücksichtigen können. In zwei Vorträgen von Hr. Meyer wird das geänderte Vertragskonzept (Blätter 27ff) deutlich. Dort sind auch ganz anschauliche (nicht aktuelle) Vergleiche der Stromeinspeisung ins öffentliche Netz zur Eigenstromversorgung zu finden. Leider ist die bei Stromverkauf an Letztverbraucher zu zahlende EEG-Umlage (2010: 2,047 ct/kWh | 2011: 3,53 ct/kWh) nur jeweils einmal und in falscher Höhe erwähnt. Inwieweit dieses neue Konzept einer rechtlichen Überprüfung standhält ist wie auch bei dem unten erwähnten Nutzungsvertrag unklar.

    Stromlieferverträge im BHKW-Bereich haben seit Anfang 2010 das Manko der zu zahlenden stark steigenden EEG-Umlage. Der in Gunnars Post erwähnte Nutzungsvertrag stellt wohl eine Möglichkeit zur Aushebelung dieser Zahlungspflicht dar.


    Denkmaler

  • Der in Gunnars Post erwähnte Nutzungsvertrag stellt wohl eine Möglichkeit zur Aushebelung dieser Zahlungspflicht dar.

    Textpassagen aus Ralf Leinenbach: Wann stellt die Lohnverstromung eine vom EEG-Belastungsausgleich ausgenommene "Eigenerzeugung" dar? InfrastrukturRecht (IR), Nr. 10, 2010, S. 221-224.

    Zitat

    Auch für die Lohnverstromung ist daher zunächst zu fragen, ob der Stromverbraucher zugleich Anlagenbetreiber im vorgenannten Sinne ist. Dabei muss er nicht zwangsläufig alleine der Anlagenbetreiber sein, sondern möglich sind insoweit auch Betreibergemeinschaften. Die Person des Anlagenbetreibers ist dabei vom bloßen Betriebsführer zu unterscheiden.

    Betreibergemeinschaften sind also prinzipiell kein Hindernis für eine Eigenstromnutzung.

    Zitat

    Zusammenfassend lässt sich damit sagen, dass die Lohnverstromung dann ein Fall der vom EEG-Belastungsausgleich ausgenommenen Eigenerzeugung ist, wenn derjenige, der den Strom verbraucht, wirtschaftlich als Anlagenbetreiber anzusehen ist und auch die Verfügungsbefugnis über den in der Anlage erzeugten Strom hat.

    Wenn man also das wirtschaftliche Risiko trägt (Brennstoffeinkauf, Stromabsatz, Finanzierung), dann kann man als Anlagenbetreiber gelten, obwohl praktisch die technische und kaufmännische Betriebsführung von einem Dritten erledigt wird.

    Gruß,
    Gunnar

    Ist die Wärme kraftgekoppelt, wird die Energie gedoppelt. (Ulli Brosziewski)

  • Ich habe da mal eine Frage?! Wie muss den jetzt ein Stromliefervertrag aussehen wenn die Anlage wie folgt aufgebaut ist und die EEG –Umlage nicht fällig wird.

    Ich betreibe ein BHKW( Dachs )in einer gepachteten Fleischerei in einem 3 WE –Haus . 1.WE ist die Fleischerei , 2.WE ist die Wohnung des Hausbesitzer und die 3.WE bewohne ich selbst mit meiner Frau zur Miete .

    Ich nutze den Strom und die Wärme für meinen Betrieb und verkaufe den Überschuss an meinen Vermieter, meine Frau und an den Nachbarn (eigene Leitung).

  • Hallo ps266,

    wenn es ein 'Stromliefervertrag' ist, wird auch die EEG-Umlage fällig, das sollte inzwischen klar geworden sein.
    Die EEG-Umlage wird nur dann nicht fällig, wenn keine Stromlieferbeziehung besteht, also der Erzeuger und Verbraucher juristisch die gleiche Person sind. Eine wohl mögliche Vertragsgestaltung für Contractoren findest Du hier.

    Bei einem Dachs sind die verkauften Strommengen wohl nicht so groß, dass das Risiko eine Zahlungsaufforderung vom Netzbetreiber zu bekommen, das aufwendige Vertragskonstrukt einer teilweisen Verpachtung des BHKWs wirtschaftlich notwendig erscheinen lässt. Außerdem dürfte es noch eine Weile dauern, ehe sich die Netzbetreiber mit Kleinerzeugern diesbezüglich abgeben werden.

    Du könntest ja mal bei Energy Consulting Meyer anfragen, was seine Dienstleistung (Vertragspaket) kosten würde.
    Selbst spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien agieren in diesem Metier eher zurückhaltend.


    Denkmaler

  • Wie muss den jetzt ein Stromliefervertrag aussehen wenn die Anlage wie folgt aufgebaut ist und die EEG –Umlage nicht fällig wird.

    Wenn da Stromliefervertrag obendrüber steht, dann ist die Wahrscheinlichkeit auch hoch, dass das untendrunter ein Stromliefervertrag ist. Stromlieferungen sind EEG pflichtig - ob man das praktischerweise auch aus einem 3 WE-Haus einfordern wird ist eine andere Frage. Aber um das Vertragswerk so zu gestalten, dass man guten Gewissens auch ohne EEG-Abgabe leben kann, sollte der Text analog dem weiter oben verlinkten Werk von duo power tec ausgestaltet werden.

    Zitat

    1.WE ist die Fleischerei ,
    2.WE ist die Wohnung des Hausbesitzer und die
    3.WE bewohne ich selbst mit meiner Frau zur Miete.
    Ich nutze den Strom und die Wärme für meinen Betrieb und verkaufe den Überschuss an meinen Vermieter, meine Frau und an den Nachbarn (eigene Leitung).

    Das ist doch ein schönes Beispiel, wie man es machen sollte. Wird die Wärme nur im eigenen Betrieb / Haus genutzt oder geht die auch an den Nachbarn?

    An deiner Stelle würde ich erstmal bei Deinem Senertec-Center nachfragen, ggf. in Schweinfurt, ob für die eigene Kundenbasis schon ein Standard-Vertrag entworfen wurde. Im kommenden Jahr ist die gestiegene EEG-Umlage doch das zentrale Verkaufs-Argument für die Eigenstromerzeugung per BHKW. Für einen Hersteller lohnt es sich eher aufgrund der Skalierung, einen Fachanwalt für Energierecht zu konsultieren, als für einen einzelnen Betreiber.

    Gruß,
    Gunnar

    Ist die Wärme kraftgekoppelt, wird die Energie gedoppelt. (Ulli Brosziewski)

  • Ich kann mich irgendwie an was erinnern, daß EEG unter bestimmten Umständen nicht fällig wird, wenn gewisse Anteile an regenerativen Strom mit in der Verkaufsmenge enthalten sind.
    Oder irre ich mich?

    Beispiel Verkauf an Mieter:
    Von 100 % Strommenge
    20 % Zukauf vom Netzbetreiber/Stadtwerke (EEG ist sowieso enthalten)
    50 % Eigenstrom aus PV
    30 % Strom aus BHKW

    Wie würde die Rechnung da aussehen?

  • Ich kann mich irgendwie an was erinnern, daß EEG unter bestimmten Umständen nicht fällig wird, wenn gewisse Anteile an regenerativen Strom mit in der Verkaufsmenge enthalten sind.

    50%. Steht in EEG §37(1) "Grünstromprivileg"
    Es ist aber nicht klar, ob dieser Passus in Zukunft so beibehalten wird.

    Zitat

    Von 100 % Strommenge
    20 % Zukauf vom Netzbetreiber/Stadtwerke (EEG ist sowieso enthalten)
    50 % Eigenstrom aus PV
    30 % Strom aus BHKW


    Der normale Strommix mit seinem EEG-Anteil zählt nicht, sondern es muss direkt vermarkteter Strom sein, der keine Vergütung nach EEG erhält. Das würde also in Zukunft machbar sein, wenn man aufgrund der Grid-Parity auf eine PV-Förderung verzichten kann. Momentan ist das wirtschaftlich noch unattraktiv.

    Gruss und frohes neues Jahr,
    Gunnar

    Ist die Wärme kraftgekoppelt, wird die Energie gedoppelt. (Ulli Brosziewski)

  • sondern es muss direkt vermarkteter Strom sein, der keine Vergütung nach EEG erhält.

    Tja leider ist wie Bernd schon geschrieben hat es noch nicht soweit wie gern
    an Stammtischen gedimpfelt wird, aber da etliche sich Gedanken machen kann
    man immer wieder was neues erfahren und so findet man diesen Link

    http://www.eeboerse.de/cms/startseite

    Im Gegensatz zu PVstrom ist es sehr wohl Interessant Wasserkraftstrom zu vermarkten
    auch wenn derzeit noch die Messung bei 100 kW hängt, mal sehen eventuell findet zusammen
    was Zusammengehört dann wäre an einen Stammtisch nicht nur geredet sondern auch was
    gemacht worden ;)