Hallo,
da hat es jemand genau wissen wollen und ein Gericht gefragt und nach 5 Jahren eine Antwort vom EuGH (C-293/23) erhalten.
Ist das nun viel Lärm um nichts, oder werden Kundenanlagen, in denen Strom nicht nur zum Verbraucher durchgeleitet wird, sondern auch erzeugt, gehandelt bzw. verkauft wird nun (geschlossene) Verteilnetze werden? Offenbar wollte ENGIE mit einem BHKW einige MFH-Häuser beliefern, und hat dazu eigene Leitungen gelegt, um die einzelnen Hausanschlüsse zusammenzulegen.
Gruß,
Gunnar
Zu den Details:
"Die hier in Streit stehenden Leitungsanlagen sind nicht als Kundenanlagen gemäß § 3 Nr. 24a EnWG an das Verteilernetz anzuschließen. Die Vorschrift ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass eine Kundenanlage nur dann gegeben ist, wenn sie kein Verteilernetz im Sinn von Art. 2 Nr. 28 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie darstellt. Die Leitungsanlagen der Antragstellerin sind aber Verteilernetze in diesem Sinn. Sie dienen der Weiterleitung von Elektrizität, die zum Verkauf an Endkunden durch die Antragstellerin bestimmt ist." BGH, Beschluss vom 13. Mai 2025 - EnVR 83/20
Der Knackpunkt könnte sein, dass das EuGH der Meinung ist, die Ausnahmen im deutschen EnWG seien unzulässig, und müssten genauen der Europäischen Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 2019/944 entsprechen.
Art. 2 Nrn. 28 und 29 sowie die Art. 30 bis 39 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU
sind dahin auszulegen, dass
sie einer nationalen Regelung entgegenstehen,
nach der ein Unternehmen,
- das anstelle des bisherigen Verteilernetzes eine Energieanlage einrichtet und betreibt, um mit in einem Blockheizkraftwerk erzeugtem Strom mit einer jährlichen Menge an durchgeleiteter Energie von bis zu 1 000 MWh mehrere Wohnblöcke mit bis zu 200 Wohneinheiten zu versorgen, wobei die Kosten der Errichtung und des Betriebs der Energieanlage von den Letztverbrauchern getragen werden, die Mieter dieser Wohneinheiten sind,
- und dieses Unternehmen den erzeugten Strom an diese Verbraucher verkauft,
- sofern diese Anlage dazu dient, Elektrizität mit Hoch‑, Mittel- oder Niederspannung weiterzuleiten, um sie an Kunden zu verkaufen
und keine der in dieser Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen oder Freistellungen von diesen Verpflichtungen anwendbar ist,
nicht den Verpflichtungen eines Verteilernetzbetreibers unterliegt.
Es geht hier wohl um einen Streitpunkt zur Terminologie, weil Artikel 2 die Begriffsbestimmungen aufzählt. Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
28. | „Verteilung“ den Transport von Elektrizität mit Hoch-, Mittel- oder Niederspannung über Verteilernetze zur Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung; |
29. | „Verteilernetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und, sofern vorhanden, der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu decken; |
Versorgung ist der Verkauf von elektrischer Energie.
12. | „Versorgung“ den Verkauf, einschließlich des Weiterverkaufs, von Elektrizität an Kunden; |
Kunden sind Personen, die elektrische Energie kaufen.
1. | „Kunde“ einen Großhändler bzw. Endkunden, der Elektrizität kauft; |
Ein Endkunde ist ein Endverbraucher, wenn es für den Haushalt verbraucht wird, ist es ein Haushaltskunde. (Darf der Endverbraucher auch selber Erzeugungsanlagen betreiben? Ja, als aktiver Kunde.)
3. | „Endkunde“ einen Kunden, der Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft; |
4. | „Haushaltskunde“ einen Kunden, der Elektrizität für den Eigenverbrauch im Haushalt kauft, ausgenommen gewerbliche und berufliche Tätigkeiten; |
8. | „aktiver Kunde“ einen Endkunden oder eine Gruppe gemeinsam handelnder Endkunden, der bzw. die an Ort und Stelle innerhalb definierter Grenzen oder — sofern ein Mitgliedstaat es gestattet — an einem anderen Ort erzeugte Elektrizität verbraucht oder speichert oder eigenerzeugte Elektrizität verkauft oder an Flexibilitäts- oder Energieeffizienzprogrammen teilnimmt, sofern es sich dabei nicht um seine bzw. ihre gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit handelt; |
Mehrer aktive Kunden zusammengefasst können als Bürgerenergiegemeinschaft ausgelegt werden.
11. | „Bürgerenergiegemeinschaft“ eine Rechtsperson,
|
Warum baut ENGIE nicht eine Bürgerenergiegemeinschaft und macht einen Betriebsführungsvertrag für die technische Betriebsführung? Inwiefern hätte ENGIE vom BHKW-Standort als Energiezentrale jeweils eine Direktleitung zu den Mehrfamilienhäusern ziehen können?
41. | „Direktleitung“ entweder eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Erzeuger und einen Versorger zur direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, ihren Tochterunternehmen und ihren Kunden verbindet; |
Wahrscheinlich ging es dem Verteilnetzbetreiber gegen den Strich, dass er mehrere hundert Netzkunden und ggf. auch Messstellenkunden verliert, und dann nur noch saldierte Leistungsflüsse zum MS-Tarif an einen größeren Netzkunden hätte abrechnen können. Aber gegen den Trend einer Zusammenlegung von Anschlüssen in einer Wohnanlage bzw. MFH wird man doch langfristig nicht gegenwirken können. Kritisch sehe ich es, dass das EU-Recht keine Definition einer Kundenanlage kennt, d.h. vieles fällt dann in die Definition eines Netzes. Oder habe ich etwas übersehen?
EnWG § 3 Begriffsbestimmungen schreibt dazu:
24a. Kundenanlagen
Energieanlagen zur Abgabe von Energie,
a) die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden oder bei der durch eine Direktleitung nach Nummer 12 mit einer maximalen Leitungslänge von 5 000 Metern und einer Nennspannung von 10 bis einschließlich 40 Kilovolt Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes angebunden sind,
b) mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,
c) für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und
d) jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
24b. Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung
Energieanlagen zur Abgabe von Energie,
a) die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden oder bei der durch eine Direktleitung nach Nummer 12 mit einer maximalen Leitungslänge von 5 000 Metern und einer Nennspannung von 10 bis einschließlich 40 Kilovolt Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes angebunden sind,
b) mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,
c) fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast ausschließlich dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz dienen und
d) jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,