§ 164 AO
Das war bisher nicht Thema, sondern die Frist in der ein Gewerbe ( auch Kleinstgewerbe ) Rückwirkend geprüft und neu beurteilt wird und dies sind 10 Jahre. So lange ist auch die Aufbewahrungsfrist.
§ 164 AO
Das war bisher nicht Thema, sondern die Frist in der ein Gewerbe ( auch Kleinstgewerbe ) Rückwirkend geprüft und neu beurteilt wird und dies sind 10 Jahre. So lange ist auch die Aufbewahrungsfrist.
Jedenfalls fürchte ich, dass da nichts zu machen ist. Natürlich könnte man versuchen dem FA eine positive Totalgewinnprognose entgegen zu halten. Aber wenn offenbar bereits Verluste in Höhe von EUR 6.000 aufgelaufen sind sehe ich nicht, wie die mit einem zehn Jahre alten Ecopower 1.0 innerhalb der verbleibenden technischen Laufzeit noch durch zukünftige Gewinne ausgeglichen werden könnten – auch nicht mit extrem optimistischen Annahmen zu zukünftigen Gaspreisen und Baseloads.
Vermutlich hat das FA genau deswegen in den früheren Jahren die Steuer vorläufig festgesetzt, und ich vermute stark (wie bei Gewerbe-Einkünften üblich) nach § 165 AO. Die Angabe dazu findet man zuoberst im Steuerbescheid, und vermutlich auch noch mal in den Erläuterungen zu dem jeweiligen Bescheid.
Die Festsetzungsfrist endet in dem Fall gemäß § 171 Abs. 8 AO "nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist" (z.B. die Ungewissheit über die Totalgewinn-Aussichten eines Gewerbebetriebes mit Anfangsverlusten). Nach dem Wortlaut von Abs. 8 kann das auch locker mehr als zehn Jahre nach dem Ablauf des jeweiligen Steuerjahres sein (bei mir war das Maximum bislang elf Jahre, und selbst dieser Bescheid war weiterhin vorläufig nach § 165 AO).