Meines Wissens nach müssen bei einer EÜR zusätzlich zum Strom aus PV und BHKW auch die selbstverbrauchte Wärme als Einnahme gebucht werden (wie nehmen dafür bisher immer den aktuellen Fernwärmepreis), zudem darauf die USt.
Falsch, jedenfalls wenn das BHKW in einem Wohnhaus steht.
Seit einer entsprechenden Neuregelung im Jahr 2015 gilt einkommensteuerlich bei BHKW's in Wohngebäuden die Wärmeabgabe nicht mehr als steuerpflichtige Entnahme. Nur noch die Stromerzeugung ist als (steuerpflichtiger) Gewerbebetrieb anzusehen. Steuerpflichtige Einnahmen sind, jeweils im Jahr des Zuflusses:
- Einspeisevergütungen vom VNB einschl. KWK-Zuschlag;
- eingenommene Umsatzsteuer;
- der Wert des selbst verbrauchten Stroms (in Höhe des Baseload-Preises oder der Herstellkosten, plus Umsatzsteuer), es sei denn dieser wurde bereits vom VNB in Rechnung gestellt (fiktive Rücklieferung nach fiktiver Volleinspeisung)
- erhaltene Energiesteuer-Erstattungen.
Im Gegenzug sind BHKW-Kosten nur insoweit steuerlich absetzbar, als sie entweder unmittelbar der Stromerzeugung zugeordnet werden können (z.B. Reparatur des Generators) oder anteilig auf die Stromerzeugung entfallen (z.B. bei der Erdgasrechnung). Beispiel: Ein Dachs G5.5 hat eine elektrische Leistung von 5,5 kW und eine thermische Leistung von 14,8 kW. Von allen BHKW-Kosten, die nicht direkt zugeordnet werden können, sind in diesem Fall 5,5/(5,5+14,8)= 27,1% als Kosten der Stromerzeugung in der EÜR anzugeben.
Sofern das BHKW in einem Mietshaus steht, wären die anteiligen Kosten der Wärme in der Anlage V als Werbungskosten absetzbar. In Privathäusern ist der Wert der Wärme einkommensteuerlich irrelevant.
Bei der Umsatzsteuer ist das anders: Da gilt die Wärme nach wie vor als unentgeltliche Wertabgabe, die grundsätzlich auch mit dem Fernwärmepreis bewertet werden kann (wenn es einen solchen gibt).
Was ist denn KUR?
KUR = Klein-Unternehmer-Regelung, § 19 UStG. Sie ist (vereinfacht) für Unternehmen mit weniger als 22.000 EUR Brutto-Umsatz anwendbar. Unter der KUR stellt der Unternehmer seine Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus (d.h. bei einer PV-Anlage oder einem BHKW zahlt der VNB Einspeisevergütungen und Zuschläge netto) und muss keine USt auf unentgeltliche Wertabgaben abführen. Im Gegenzug darf er keine Vorsteuer aus bezahlten Rechnungen geltend machen.
Ein Wechsel zur KUR ist ohne Nachteile frühestens nach Ablauf von fünf vollen Kalenderjahren möglich, bei Anschaffung in 2021 also frühestens ab 2027. Wechselt man früher, so sind ggf. geltend gemachte Vorsteuern aus den Anschaffungskosten zeitanteilig zurückzuzahlen.