Abschreibungsdauer BHKW - 50 Jahre!?

  • Die Herstellungun der Verkauf des Stromes ist grundsätlich aks gewrbliche Tätigkeit i. s.d.§

    15 RDGzu beurteilen BF G vom 17.10.2013.BDtBI2014ii S 372

    Wenn einer kopirn haben möchte, bitte E malladresse ich sende das rüber

    Braucht's nicht, die weiter oben zitierte Verfügung beruft sich ausdrücklich auf dieses Urteil. Es besteht kein Zweifel, dass Herstellung und Verkauf von Strom als gewerbliche Tätigkeit zu beurteilen ist.

    Bei Vermieteten Objekten beteht aber die Gefahr der " gewerblichebn infizierung "!

    Keine Panik.

    Zum Einen betrifft die "gewerbliche Infizierung" ausschließlich Personengesellschaften, die gleichzeitig einen (gewerbesteuerpflichtigen) Betrieb und eine weitere (nicht gewerbesteuerpflichtige) wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Vermieter als Einzelpersonen sind also davon nicht betroffen.

    Zweitens gibt es die sog. Bagatellgrenzen: Wenn die gewerblichen Umsatzerlöse sowohl weniger als 3% der Gesamt-Nettoumsatzerlöse als auch absolut weniger als EUR 24.500 betragen, so findet ebenfalls keine Infizierung statt.

    Die absolute Bagatellgrenze dürfte für handelsübliche BHKW's in Wohngebäuden kaum jemals ein Problem sein. Angenommen ein Dachs 5.5 läuft 4.000 VBh im Jahr, so beträgt die (gewerbliche) Stromerzeugung ca. 22.000 kWh. Rechnet man mit einem mittleren Erlös von 30 ct/kWh netto (einschl. Zuschlag nach KWKG), so kommt man gerade mal auf EUR 6.600 gewerbliche Umsatzerlöse. Schwieriger könnte es bei der relativen Bagatellgrenze werden: Bei den genannten EUR 6.600 erfordert die 3%-Grenze einen Gesamtumsatz von (6.600/0,03=) 220.000 EUR. Angenommen es geht um ein (von einer Gesellschaft betriebenes) Mietshaus mit einem BHKW, so müssten die Mieteinnahmen diesen Betrag erreichen um die relative Bagatellgrenze zu sichern. Zur Abschätzung der Größenordnung: Nimmt man eine Miete von 10 EUR/m2 an, so müsste dieses Gebäude mindestens eine vermietete Fläche von ca. ((220.000-6.600)/(10*12)=) 1.778 Quadratmeter haben.

    Meiner Meinung nach könnte man ansonsten das Problem umgehen, indem man das BHKW im Contracting-Modell durch eine separate Gesellschaft betreiben lässt. Letztere darf m.E. dieselben Gesellschafter haben, aber nicht im Eigentum der Vermietungsgesellschaft stehen. So etwas sollte aber unbedingt mit einem Steuerberater geklärt werden.

    Ob es hier gesetzliche Erleichterungen gibt, bleibt abzuwarten.

    Viessmann Vitotwin 300-W (1 kWel, 6 kWth) seit 2012

    PV-Anlage 8,45 kWp (65 x Solarworld SW 130poly Ost/Süd/West, SMA 5000 TL und 3000) seit 2010

    Solarthermie Viessmann Vitosol 300 Vakuumröhren 13,8 qm (Vorgänger Flachkollektoren 14 qm 2004-2021, davor 8 qm 1979-2003)

  • Hallo s Sailer,

    genau so war es a

    Als Einzelunternehmer besteht kein Gefahr.

    Doch bei Hausverwaltungen ,

    kann die gewerblich werden

    wWe beschrieben , gibt es ab 01. 01.2024

    eine Endschärfung ( Grmeinschaftliche Energieerzeugung)

    Der genaue Text , soll steht in einem dicken Buch , das ich nur von Weiten gesehen habe . gGschweige denn ich hätte es gelesen!!!

    Gruß,

    Hartmut

  • So, nach langem hin und her habe ich mich mit dem Finanzamt darauf geeinigt, das BHKW als Liebhaberei einkommenssteuerrechtlich zu bewerten. Künftig also keine EÜR mehr und der ganze restliche Einkommenssteuerkram. Darf zwar nicht mehr abschreiben, aber wenn es wie vom FA gefordert über 50 Jahre gehen sollte macht es sowieso keinen Sinn.

  • Hallo Fuchs,

    Nochmal,

    50 Jahre Abschreibung, aber, nur wenn Du keine andere Heizmöglichkeit im Haus hast

    Ein Hozofen, reicht schon , oder eventuell noch eine zusätzliche Gastherme ?

    Dann gehöhrt das BHKW , nicht zum Haus

    Sondern ist eine gewerbliche Anlage

    Gruß,

    Hartmut

  • Hartmut, aus welcher Quelle beziehst Du diese Auffassung zur Rechtslage? Sie widerspricht jedenfalls den hier x-fach zitierten Verfügungen, die ihrerseits auf dem von Dir selbst zitierten Urteil aufbauen.

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  • Moin Sailer,

    es ist nach zu lesen im Heftchen von ASUE der Arbeitgemeinschaft für sparsamen und umwektfreundlichen

    Energieverbrauch , Dort unter der NBW Datenbank

    Bekommen habe ich damals das Hftchen von unserem Mitglied Klaus hHinrich Stahl

    Es steht dort u . a. unter 4. 1.2.

    Wenn Du mir Deine E mail Adresse zukommen lässt kan ich Dir. die Seite zu kommen lassen

    Gruß,

    Hartmut

  • Stell's doch einfach hier ein, dann sehen wir weiter. Egal was bei der Diskussion rauskommt, es ist bestimmt auch für andere im Forum von Interesse.

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  • Und das ist genau der Punkt. Sieht man von BHKW's in "echten" Gewerbebetrieben ab, so wird in einem Wohngebäude immer der Heizungsbetrieb, d.h. die nichtgewerbliche Nutzung überwiegen. Das hat zur Folge, dass bei Neubauten das BHKW über 50 Jahre abgeschrieben wird, bei nachträglichem Einbau sofort.

    Eine Ausnahme stellt meiner Meinung nach ein BHKW dar, das im Contracting-Modell betrieben wird. In dem Fall gibt es einen BHKW-Betreiber, der Wärme aus dem BHKW an den Vermieter bzw. an die Hausbewohner verkauft, und Strom an den Netzbetreiber oder an wen auch immer. Da gehören jedenfalls Strom und Wärme zur gewerblichen Nutzung, und die AfA geht über 10 Jahre.

    Ich fürchte nur, dass Modelle dieser Art vom Finanzamt genau angesehen werden – jedenfalls dann, wenn sie zu signifikanten Steuereinsparungen führen, und besonders dann wenn es sich bei Contractor und Vermieter bzw. Eigentümer des Gebäudes um dieselbe Person (oder auch Ehemann und Ehefrau) handelt. Da landet man schnell in der Grauzone der (unzulässigen) Steuerumgehung. Außerdem sind dann auch Risiken und Nebenwirkungen z.B. bei der Energiesteuer-Erstattung nach § 53a EnergieStG zu beachten. Jedenfalls würde ich so ein Modell nur unter Mitwirkung eines Steuerberaters angehen.

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    Einmal editiert, zuletzt von sailor773 (15. Juli 2024 um 14:12)