Die Herstellungun der Verkauf des Stromes ist grundsätlich aks gewrbliche Tätigkeit i. s.d.§
15 RDGzu beurteilen BF G vom 17.10.2013.BDtBI2014ii S 372
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Braucht's nicht, die weiter oben zitierte Verfügung beruft sich ausdrücklich auf dieses Urteil. Es besteht kein Zweifel, dass Herstellung und Verkauf von Strom als gewerbliche Tätigkeit zu beurteilen ist.
Bei Vermieteten Objekten beteht aber die Gefahr der " gewerblichebn infizierung "!
Keine Panik.
Zum Einen betrifft die "gewerbliche Infizierung" ausschließlich Personengesellschaften, die gleichzeitig einen (gewerbesteuerpflichtigen) Betrieb und eine weitere (nicht gewerbesteuerpflichtige) wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Vermieter als Einzelpersonen sind also davon nicht betroffen.
Zweitens gibt es die sog. Bagatellgrenzen: Wenn die gewerblichen Umsatzerlöse sowohl weniger als 3% der Gesamt-Nettoumsatzerlöse als auch absolut weniger als EUR 24.500 betragen, so findet ebenfalls keine Infizierung statt.
Die absolute Bagatellgrenze dürfte für handelsübliche BHKW's in Wohngebäuden kaum jemals ein Problem sein. Angenommen ein Dachs 5.5 läuft 4.000 VBh im Jahr, so beträgt die (gewerbliche) Stromerzeugung ca. 22.000 kWh. Rechnet man mit einem mittleren Erlös von 30 ct/kWh netto (einschl. Zuschlag nach KWKG), so kommt man gerade mal auf EUR 6.600 gewerbliche Umsatzerlöse. Schwieriger könnte es bei der relativen Bagatellgrenze werden: Bei den genannten EUR 6.600 erfordert die 3%-Grenze einen Gesamtumsatz von (6.600/0,03=) 220.000 EUR. Angenommen es geht um ein (von einer Gesellschaft betriebenes) Mietshaus mit einem BHKW, so müssten die Mieteinnahmen diesen Betrag erreichen um die relative Bagatellgrenze zu sichern. Zur Abschätzung der Größenordnung: Nimmt man eine Miete von 10 EUR/m2 an, so müsste dieses Gebäude mindestens eine vermietete Fläche von ca. ((220.000-6.600)/(10*12)=) 1.778 Quadratmeter haben.
Meiner Meinung nach könnte man ansonsten das Problem umgehen, indem man das BHKW im Contracting-Modell durch eine separate Gesellschaft betreiben lässt. Letztere darf m.E. dieselben Gesellschafter haben, aber nicht im Eigentum der Vermietungsgesellschaft stehen. So etwas sollte aber unbedingt mit einem Steuerberater geklärt werden.
Ob es hier gesetzliche Erleichterungen gibt, bleibt abzuwarten.